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E6JNorm
62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2000/14/0021 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0246 12. Jänner 2006Rechtssatz
Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, EU 2004/0002 u.a., mit welchem dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind, lag u.a. die Rechtsauffassung zu Grunde, die von gemeinnützigen Körperschaften betriebene Vermietung und Verpachtung von Grundstücken werde durch die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 erfasst. Diese Auslegung der Z 14 des § 6 Abs. 1 UStG steht nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (Hinweis EuGH vom 12. Jänner 2006, C-246/04), spricht doch nichts dagegen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts auf mehrere Bestimmungen einer Gemeinschaftsrichtlinie stützt. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese am Wortlaut der Z 14 orientierte Auslegung dennoch nicht mehr aufrecht. Dies vor dem Hintergrund, dass aus den Gesetzesmaterialen des UStG 1994 (1715 BlgNR XVIII. GP) hervorgeht, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundstücksvermietung und -verpachtung die Z 16 als die gegenüber Z 14 speziellere Bestimmung verstanden wissen wollte. Überdies wäre es mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, dass aus dem Kreis der gemeinnützigen Körperschaften nur die auf Körpersport ausgerichteten Vereinigungen mit ihren Vermietungsumsätzen unter die zwingende Befreiungsbestimmung der Z 14 fielen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0246 Turn-Sportunion Waldburg VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140001.X01Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013