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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 als (bloßer) Vorsteuerausschluss zu interpretieren ist und dass § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 die Weiterveräußerung von Gegenständen, die von einer Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst waren, von den Steuer befreit, ist der Regelung des § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 vor dem Hintergrund der Sechsten MwSt-Richtlinie die Bedeutung beizumessen, dass sie auch die Weiterveräußerung der unter § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 fallenden Pkw und Kombi von der Steuer befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150127.X03Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013