Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2;UStG 1994 §19 Abs2 Z1 lita;UStG 1994 §6 Abs1 Z19; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2002/14/0130 B 31. März 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0172 3. März 2005
Rechtssatz: Erstrecken sich länger währende ärztliche Leistungen (zB kieferorthopädische Behandlungen) über einen ... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art10 Abs2;UStG 1994 §19 Abs2 Z1 lita;UStG 1994 §6 Abs1 Z19; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2002/14/0130 B 31. März 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0172 3. März 2005
Rechtssatz: Erstrecken sich länger währende ärztliche Leistungen (zB kieferorthopädische Behandlungen) über einen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer hatten im Jahr 1988 ein Appartement in einem Appartementhaus zum Zweck der Vermietung und Verpachtung gekauft. Für das Jahr 1988 erklärten die Beschwerdeführer einen Überschuss der Werbungskosten in Höhe von rund S 139.000,-- (Einnahmen wurden noch keine erzielt) und Vorsteuern in Höhe von S 40.105,--. Mit vorläufigem Bescheid stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zunächst mit einem Werbungskostenüberschuss von rund S 52.000,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1996 bis 1998 traf die Prüferin umfangreiche Feststellungen: Die gemäß § 4 Abs. 3 EStG geführten Aufzeichnungen wiesen formelle und materielle Mängel auf, Honorare und sonstige Einkünfte des Beschwerdeführers seien teilweise nicht der Umsatz- und Einkommensteuer unterzogen worden, ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer hatten im Jahr 1988 ein Appartement in einem Appartementhaus zum Zweck der Vermietung und Verpachtung gekauft. Für das Jahr 1988 erklärten die Beschwerdeführer einen Überschuss der Werbungskosten in Höhe von rund S 139.000,-- (Einnahmen wurden noch keine erzielt) und Vorsteuern in Höhe von S 40.105,--. Mit vorläufigem Bescheid stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zunächst mit einem Werbungskostenüberschuss von rund S 52.000,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1996 bis 1998 traf die Prüferin umfangreiche Feststellungen: Die gemäß § 4 Abs. 3 EStG geführten Aufzeichnungen wiesen formelle und materielle Mängel auf, Honorare und sonstige Einkünfte des Beschwerdeführers seien teilweise nicht der Umsatz- und Einkommensteuer unterzogen worden, ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §6 Abs1 Z27;UStG 1994 §6 Abs3;
Rechtssatz: In der Unterfertigung von Abrechnungsbelegen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 schon deshalb nicht erblickt werden, weil ein derartiger Verzicht wirksam nur gegenüber dem Finanzamt erklärt werden kann. European Case Law I... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §6 Abs1 Z27;UStG 1994 §6 Abs3;
Rechtssatz: In der Unterfertigung von Abrechnungsbelegen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 schon deshalb nicht erblickt werden, weil ein derartiger Verzicht wirksam nur gegenüber dem Finanzamt erklärt werden kann. European Case Law I... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, begann im Jahr 1993 mit der Errichtung eines Eigenheims, wobei ein (untergeordneter) Teil des Gebäudes als Privatordination Verwendung finden sollte. Im Rahmen einer im Jahr 1998 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Herstellungskosten der in seinem Privathaus gelegenen Ordinationsräume als "Praxiskosten" aktiviert und dafür u. a. im Jahr 1995 einen Vorsteuerabzug vorgenommen habe. Dieser Vorst... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Arzt, begann im Jahr 1993 mit der Errichtung eines Eigenheims, wobei ein (untergeordneter) Teil des Gebäudes als Privatordination Verwendung finden sollte. Im Rahmen einer im Jahr 1998 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Herstellungskosten der in seinem Privathaus gelegenen Ordinationsräume als "Praxiskosten" aktiviert und dafür u. a. im Jahr 1995 einen Vorsteuerabzug vorgenommen habe. Dieser Vorst... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs10;UStG 1994 §12 Abs11;UStG 1994 §29 Abs5;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt ab 1. Jänner 1997 steuerfrei waren, ändert nichts an der Vorsteuerabzugsberechtigung im Jahr 1995. Der ab 1. Jänner 1997 gegebene Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen aus der ärztlichen Tätigkeit führt zu einer Änderung der... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12 Abs10;UStG 1994 §12 Abs11;UStG 1994 §29 Abs5;UStG 1994 §6 Abs1 Z19;
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt ab 1. Jänner 1997 steuerfrei waren, ändert nichts an der Vorsteuerabzugsberechtigung im Jahr 1995. Der ab 1. Jänner 1997 gegebene Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen aus der ärztlichen Tätigkeit führt zu einer Änderung der... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge als Einzelunternehmer eine "Hausnotrufzentrale" sowie ein Pflegeheim. Mit der "Notrufzentrale" verbunden sei der Vertrieb eines Notruftelefons, das aus einem am Armgelenk getragenen Sender und aus einem entsprechenden Notruftelefon bestehe, welches als Funksignal-Empfangsanlage und automatische Telefonwähleinrichtung als Zusatzeinrichtung zum Telefon betrieben werde und über eine Freisprechanlage verfüge. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge als Einzelunternehmer eine "Hausnotrufzentrale" sowie ein Pflegeheim. Mit der "Notrufzentrale" verbunden sei der Vertrieb eines Notruftelefons, das aus einem am Armgelenk getragenen Sender und aus einem entsprechenden Notruftelefon bestehe, welches als Funksignal-Empfangsanlage und automatische Telefonwähleinrichtung als Zusatzeinrichtung zum Telefon betrieben werde und über eine Freisprechanlage verfüge. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge als Einzelunternehmer eine "Hausnotrufzentrale" sowie ein Pflegeheim. Mit der "Notrufzentrale" verbunden sei der Vertrieb eines Notruftelefons, das aus einem am Armgelenk getragenen Sender und aus einem entsprechenden Notruftelefon bestehe, welches als Funksignal-Empfangsanlage und automatische Telefonwähleinrichtung als Zusatzeinrichtung zum Telefon betrieben werde und über eine Freisprechanlage verfüge. ... mehr lesen...
Index: E1EE3L E0930100010/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz40/01 Verwaltungsverfahren59/04 EU - EWR
Norm: 11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 lith;AVG §38;UStG 1994 §6 Abs1 Z18;UStG 1994 §6 Abs1 Z25;VwGG §62 Abs1; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH ode... mehr lesen...
Index: E1EE3L E0930100010/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz40/01 Verwaltungsverfahren59/04 EU - EWR
Norm: 11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 lith;AVG §38;UStG 1994 §6 Abs1 Z18;UStG 1994 §6 Abs1 Z25;VwGG §62 Abs1; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH ode... mehr lesen...
Index: E1EE3L E0930100010/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz40/01 Verwaltungsverfahren59/04 EU - EWR
Norm: 11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litb;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 lith;AVG §38;UStG 1994 §6 Abs1 Z18;UStG 1994 §6 Abs1 Z25;VwGG §62 Abs1; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH ode... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gemeinde betreibt eine kommunale Bestattungsanlage. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass sie in den Jahren 1996 und 1997 eine Einsegnungshalle errichtet und von deren Errichtungs- und Erhaltungskosten Vorsteuern geltend gemacht habe. Sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Friedhofs, wie Grab- und Öffnungsgebühren, Totengräbergebühren und die Benützungsgebühren der Leichenhalle seien von der beschwerdeführenden Gemei... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gemeinde betreibt eine kommunale Bestattungsanlage. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass sie in den Jahren 1996 und 1997 eine Einsegnungshalle errichtet und von deren Errichtungs- und Erhaltungskosten Vorsteuern geltend gemacht habe. Sämtliche Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Friedhofs, wie Grab- und Öffnungsgebühren, Totengräbergebühren und die Benützungsgebühren der Leichenhalle seien von der beschwerdeführenden Gemei... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E09301000001 Verwaltungsrecht allgemein32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;EURallg;UStG 1994 §2 Abs3;UStG 1994 §6 Abs1 Z16;VwRallg;
Rechtssatz: Der innergemeinschaftliche Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken deckt sich nicht notwendig mit dem im UStG 1994 verwendeten Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundst... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E09301000001 Verwaltungsrecht allgemein32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;EURallg;UStG 1994 §2 Abs3;UStG 1994 §6 Abs1 Z16;VwRallg;
Rechtssatz: Der innergemeinschaftliche Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken deckt sich nicht notwendig mit dem im UStG 1994 verwendeten Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundst... mehr lesen...
I. 1. Beim Land Steiermark wurde hinsichtlich seiner Betriebe gewerblicher Art eine Buch- und Betriebsprüfung (§ 150 BAO) u. a. hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1994 bis 1996 durchgeführt. 1.1. Impfleistungen Im Rahmen dieser Betriebsprüfung beantragte das Land Steiermark u.a., "die in den Jahren 1994 bis 1996 mit 10 % versteuerten Umsätze aus Impfstoffen gem. § 6 Abs. 1 Z. 7 UStG steuerfrei zu halten" (Tz 66 des Prüferberichtes). Von diesem Antrag seien Ums... mehr lesen...
I. 1. Beim Land Steiermark wurde hinsichtlich seiner Betriebe gewerblicher Art eine Buch- und Betriebsprüfung (§ 150 BAO) u. a. hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1994 bis 1996 durchgeführt. 1.1. Impfleistungen Im Rahmen dieser Betriebsprüfung beantragte das Land Steiermark u.a., "die in den Jahren 1994 bis 1996 mit 10 % versteuerten Umsätze aus Impfstoffen gem. § 6 Abs. 1 Z. 7 UStG steuerfrei zu halten" (Tz 66 des Prüferberichtes). Von diesem Antrag seien Ums... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §2 Abs4 Z1;UStG 1972 §6 Z6;UStG 1994 §2 Abs4 Z1;UStG 1994 §6 Abs1 Z7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0145
Rechtssatz: Die allgemeine Fürsorge (Sozialhilfe) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Für die Anwendung der Bef... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §2 Abs4 Z1;UStG 1972 §6 Z6;UStG 1994 §2 Abs4 Z1;UStG 1994 §6 Abs1 Z7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0145
Rechtssatz: Die allgemeine Fürsorge (Sozialhilfe) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Für die Anwendung der Bef... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, die insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen im Rahmen eines unter dem Begriff "Time-Sharing" bekannten Systems betreibt. Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung erwarb die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 und 1993 jeweils 20 Appartements (insgesamt 28.930/100.000stel) eines aus insgesamt 124 Appartements bestehenden Immobilienkomplexes. Das erworbene Wohnungseigentum sei - so ... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, die insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen im Rahmen eines unter dem Begriff "Time-Sharing" bekannten Systems betreibt. Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung erwarb die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 und 1993 jeweils 20 Appartements (insgesamt 28.930/100.000stel) eines aus insgesamt 124 Appartements bestehenden Immobilienkomplexes. Das erworbene Wohnungseigentum sei - so ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1;UStG 1972 §6 Z9a;UStG 1994 §6 Abs1 Z9a;
Rechtssatz: Die Einräumung von Miteigentum an Grundstücken und die Übertragung eines Miteigentumsanteils an Grundstücken ist nach Ruppe (UStG2, § 6 Tz. 224) schon im Hinblick auf die grunderwerbsteuerliche Rechtslage als Umsatz eines Grundstücks anzusehen (und nicht etwa als sonstige Leistung in Gestalt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §6 Z9a;UStG 1994 §6 Abs1 Z9a;
Rechtssatz: Die Befreiung iSd § 6 Abs 1 Z 9a UStG 1994 (§ 6 Z 9a UStG 1972) bezieht sich auf die Lieferung von Grundstücken; nicht von der Befreiung umfasst sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, wie die Vermietung und Verpachtung oder die Einräumung anderer dinglicher oder obligatorischer Berechtigungen. ... mehr lesen...