Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein strittig, ob eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 11 UStG zulässig ist, wenn ein (Einzel-)Unternehmer wie der Beschwerdeführer, der sowohl einen Gewerbebetrieb als auch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, für den Gewerbebetrieb angeschaffte Wirtschaftsgüter dann entgegen seinem ursprünglichen, Vorhaben... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs7;UStG 1972 §22 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/24 92/15/0009 5 Stammrechtssatz Führt der Unternehmer neben den in § 22 Abs 1 UStG 1972 angeführten Umsätzen auch andere aus, ist der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs 7 UStG 1972 wie ein selbständig geführtes Unternehm... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar) sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Grünlandwirtschaft- Milchkuhhaltung). Auf den landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden, als Grundvermögen bewerteten (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1988, Zl. 86/15/0141, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) Flächen haben sie vier Fußballplätze samt den dazugehörenden Anlagen eingerichtet, die sie an Sportvereine vermieten. Im Zuge ... mehr lesen...
Index: EStG32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1UStG 1972 §12 Abs1 Z1UStG 1972 §22 Abs5
Rechtssatz: Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens wird durch § 22 Abs 5 UStG 1972 nicht berührt. Es stellen daher ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 22 Abs 1 UStG 1972 und ein von demselben Unternehmer geführter Gewerbebetrieb, der nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern ist, ein einheitliche... mehr lesen...
Index: EStG32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs7UStG 1972 §22 Abs5
Rechtssatz: Führt der Unternehmer neben den in § 22 Abs 1 UStG 1972 angeführten Umsätzen auch andere aus, ist der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs 7 UStG 1972 wie ein selbständig geführtes Unternehmen zu behandeln. Es sind somit Vorsteuern, die ausschließlich den ... mehr lesen...
Dem Vorbringen in der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer eine Land- und Forstwirtschaft betreibt und in den Streitjahren auch Einnahmen aus Holzschlägerungsarbeiten für eine Gutsverwaltung hatte. Der Beschwerdeführer behandelte diese Arbeiten in seinen Steuererklärungen als Nebentätigkeit zu seiner land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit. Das Finanzamt hingegen wertete die Holzakkordante... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz50/01 Gewerbeordnung
Norm: EStG 1972 §21 Abs2 Z1;EStG 1972 §23 Z1;GewO 1973 §2 Abs4 Z3;UStG 1972 §22 Abs4;UStG 1972 §22 Abs5;
Rechtssatz: Der VwGH ist nicht der Meinung, daß grundsätzlich die Unnotwendigkeit einer Gewerbeberechtigung für eine Tätigkeit deren Nebenerwerbseigenschaft kennzeichne. Ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist aussc... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer stellten 1983 und 1984 einem Schotterwerk ein Grundstück von 5 ha zum Schotterabbau zur Verfügung und erreichten damit selbst den Vorteil einer Geländekorrektur. Über Aufforderung des Finanzamtes reichte die steuerliche Vertreterin des Schotterwerkes eine Abrechnung über den Schotterabbau am Grundstück der Beschwerdeführer ein, wonach diese 1983 S 48.220,50 und 1984 S 390.688,36 erhalten haben. Das Finanzamt erließ daraufhin gemäß § 303 Abs. 4 BAO neue Umsatzs... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs7;UStG 1972 §22 Abs1;UStG 1972 §22 Abs5; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 200;
Rechtssatz: AusfzF, weshalb ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, der neben Umsätzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 22 Abs 1 UStG 1972) auch andere Umsätze ausführt, Vorsteuern, die aus de... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Satz1;UStG 1972 §22 Abs5; Beachte Besprechung in:
ÖstZB 1990, 18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/15/0215 E 30. März 1987 VwSlg 6205 F/1987 RS 2 Stammrechtssatz Umsatzsteuerbare Leistungen innerhalb des Unternehmens, dh von einem Betrieb zum anderen Betrieb desselben Unternehmers, sind begrifflich nicht möglich, da Leistender und Leistunge... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs11;UStG 1972 §22 Abs5; Beachte Besprechung in:
ÖstZB 1990, 18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/15/0215 E 30. März 1987 VwSlg 6205 F/1987 RS 5 Stammrechtssatz Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1972 hat ebenso wie § 22 Abs 5 UStG 1972 zur Voraussetzung, daß es sich um Vorsteuern handelt, die aus Umsätzen des landwirtschaftlichen... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs11;UStG 1972 §22 Abs5;
Rechtssatz: Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1972 hat ebenso wie § 22 Abs 5 UStG 1972 zur Voraussetzung, daß es sich um Vorsteuern handelt, die aus Umsätzen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht bloß aus sogenannten "Innenumsätze" entstanden aus Lieferungen des landwirtschaftlichen und fors... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §2 Abs1;UStG 1972 §20 Abs1;UStG 1972 §22 Abs5;
Rechtssatz: Das UStG 1972 enthält eine Reihe von Bestimmungen (insbesondere § 2 Abs 1 UStG 1972 und § 20 Abs 1 UStG 1972), aus denen sich ergibt, daß das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfaßt. Demnach bilden mehrere Betriebe desselben Unternehmers in ihrer Gesamtheit das Unt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Satz1;UStG 1972 §22 Abs5;
Rechtssatz: Umsatzsteuerbare Leistungen innerhalb des Unternehmens, dh von einem Betrieb zum anderen Betrieb desselben Unternehmers, sind begrifflich nicht möglich, da Leistender und Leistungempfängerhier dieselbe natürliche Person sind. Wenn auch in der Lehre derartige innerbetriebliche Vorgänge als Innen"umsätze" bezeichnet werden,... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §22 Abs5;
Rechtssatz: Betreibt ein Unternehmer sowohl eine Landwirtschaft als auch einen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (Viehhandel und Schlachthof) und veräußert er Erzeugnisse des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Gewerbebetrieb weiter, so gelten Rechnungen für die vom landwirtschaftliche... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs11;UStG 1972 §22 Abs5;
Rechtssatz: § 12 Abs 11 UStG 1972 und § 22 Abs 5 UStG 1972 haben gemeinsam, daß ihnen nur für den Vorsteuerabzug Bedeutung zukommt und daß durch sie weder der Begriff des einheitlichen Unternehmens noch die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsätze aus seiner gesamten gewerblichen und beruflichen Tätigkeit gemeinsam zu versteuern, ber... mehr lesen...