RS Vwgh 1993/5/24 92/15/0009

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Veröffentlicht am 24.05.1993
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Index

EStG
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1
UStG 1972 §12 Abs1 Z1
UStG 1972 §22 Abs5

Rechtssatz

Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens wird durch § 22 Abs 5 UStG 1972 nicht berührt. Es stellen daher ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 22 Abs 1 UStG 1972 und ein von demselben Unternehmer geführter Gewerbebetrieb, der nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern ist, ein

einheitliches Unternehmen dar. Umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einzelnen Betrieben eines eine Einheit bildenden Unternehmens sind schon begrifflich ausgeschlossen. Solche "Innenumsätze" sind gemäß § 1 Abs 1 UStG 1972 nicht steuerbar und berechtigen auch nicht zum Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer, zumal der Vorsteuerabzug einem Unternehmer nur für Lieferungen oder Leistungen zusteht, die im Inland für sein Unternehmen von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind (Hinweis: E 10.5.1988, 87/14/0104; E 17.4.1989, 88/15/0159; E 23.10.1990, 89/14/0067;

Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 22 Anm 116a).

Schlagworte

Rasenpflege Sportplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X06

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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