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EStGNorm
UStG 1972 §1 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens wird durch § 22 Abs 5 UStG 1972 nicht berührt. Es stellen daher ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 22 Abs 1 UStG 1972 und ein von demselben Unternehmer geführter Gewerbebetrieb, der nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern ist, ein
einheitliches Unternehmen dar. Umsatzsteuerbare Leistungen zwischen den einzelnen Betrieben eines eine Einheit bildenden Unternehmens sind schon begrifflich ausgeschlossen. Solche "Innenumsätze" sind gemäß § 1 Abs 1 UStG 1972 nicht steuerbar und berechtigen auch nicht zum Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer, zumal der Vorsteuerabzug einem Unternehmer nur für Lieferungen oder Leistungen zusteht, die im Inland für sein Unternehmen von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sind (Hinweis: E 10.5.1988, 87/14/0104; E 17.4.1989, 88/15/0159; E 23.10.1990, 89/14/0067;
Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer § 22 Anm 116a).
Schlagworte
Rasenpflege SportplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X06Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019