RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs7;
UStG 1972 §22 Abs1;
UStG 1972 §22 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 200;

Rechtssatz

AusfzF, weshalb ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, der neben Umsätzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 22 Abs 1 UStG 1972) auch andere Umsätze ausführt, Vorsteuern, die aus dem Einsatz von Maschinen des landwirtschaftlichen Betriebes samt Betriebsmitteln und anteiliger Gebäudeverwendung für die Ausführung der anderen (nicht § 22 Abs 1 UStG 1972 unterliegenden) Umsätze resultieren, nicht abziehen kann (Hinweis E 30.3.1987, 85/15/0215), wenn nicht von anderen Unternehmern der nichtlandwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit zuordenbare Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gelegt wurden (was eine Aufteilung von Vorsteuern iSd § 22 Abs 5 iVm § 12 Abs 7 UStG 1972 ermöglicht hätte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140067.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten