RS Vwgh 1989/4/17 88/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Satz1;
UStG 1972 §22 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖstZB 1990, 18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0215 E 30. März 1987 VwSlg 6205 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Umsatzsteuerbare Leistungen innerhalb des Unternehmens, dh von einem Betrieb zum anderen Betrieb desselben Unternehmers, sind begrifflich nicht möglich, da Leistender und Leistungempfängerhier dieselbe natürliche Person sind. Wenn auch in der Lehre derartige innerbetriebliche Vorgänge als Innen"umsätze" bezeichnet werden, handelt es sich dennoch nur um einen innerbetrieblichen Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen diesen Betrieben, die jedoch nicht als Umsätze iSd UStG 1972 und damit als steuerbare Umsätze angesehen werden können. Denn sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen setzen stets einen Leistungsaustausch zwischen einem Unternehmer und einer zweiten von ihm verschiedenen Person voraus. Daraus ergibt sich, daß es keine umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen haben kann, wenn wie im konkreten Fall Erzeugnisse des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes eines Unternehmers nicht im Rahmen dieses Betriebes, sondern in dem gleichfalls von diesem Unternehmer betriebenen Viehandel und Schlachthof verwertet bzw veräußert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150159.X01

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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