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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs11;Rechtssatz
§ 12 Abs 11 UStG 1972 und § 22 Abs 5 UStG 1972 haben gemeinsam, daß ihnen nur für den Vorsteuerabzug Bedeutung zukommt und daß durch sie weder der Begriff des einheitlichen Unternehmens noch die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsätze aus seiner gesamten gewerblichen und beruflichen Tätigkeit gemeinsam zu versteuern, berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150215.X04Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015