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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §21 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der VwGH ist nicht der Meinung, daß grundsätzlich die Unnotwendigkeit einer Gewerbeberechtigung für eine Tätigkeit deren Nebenerwerbseigenschaft kennzeichne. Ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist ausschließlich nach steuerlichen und nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 4 zu § 23). Im Umsatzsteuerrecht ist die Begriffsbestimmung für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht und Bewertungsrecht erfolgt (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch5, Anm 7 zu § 22). Daß die GewO 1973 laut ihrem § 2 Abs 4 Z 3 auf gewisse Dienstleistungen mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, keine Anwendung findet, ist daher für die Beurteilung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb iSd Steuerrechtes nicht ausschlaggebend, zumal das Gewerberecht im gegebenen Zusammenhang das für den Nebenerwerb im steuerlichen Sinn entscheidende Merkmal untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung nicht kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140189.X02Im RIS seit
06.02.2002