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EStGNorm
UStG 1972 §12 Abs7Rechtssatz
Führt der Unternehmer neben den in § 22 Abs 1 UStG 1972 angeführten Umsätzen auch andere aus, ist der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs 7 UStG 1972 wie ein selbständig geführtes Unternehmen zu behandeln. Es sind somit Vorsteuern, die ausschließlich den (nach Durchschnittssätzen besteuerten) landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Vorsteuern, die ausschließlich mit den übrigen Umsätzen zusammenhängen, sind voll abziehbar. Sind Vorsteuern zum Teil den Umsätzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und zum Teil den Umsätzen zuzurechnen, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern sind, wie zB Vorsteuern im Zusammenhang mit gemeinsamen Einkäufen für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb, so sind die Vorsteuern entsprechend der
vorgesehenen Verwendung aufzuteilen. Die selben Grundsätze gelten für Vorsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung eines unteilbaren Gegenstandes, zB eines Kraftfahrzeuges, anfallen (Hinweis: Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 22 Anm 117;
zur vergleichbaren deutschen Rechtslage vgl Plückebaum-Malitzky, UStG 10, § 24, Randziffer 106, 107). Dies trifft - im Beschwerdefall - insbesondere auf die bei der Pflege des Rasens der Sportplätze anfallenden Maschinenkosten und Treibstoffkosten zu.
Schlagworte
Rasenpflege SportplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150009.X05Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019