Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §11; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0023 E 26. Juni 2001 RS 3 Stammrechtssatz Die Ausstellung einer Rechnung, welche den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht zur Gänze entspricht, erfüllt den Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1994 nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt das Steinmetzgewerbe. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1999 vier Rechnungen der Bau-GmbH (Rechnungsdatum 30. April 1999, 28. Mai 1999, 28. Juli 1999 und 27. September 1999) erhalten und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen sei allerdings der Zeitraum der Leistungserbringung nicht enthalten. Damit sei dem Erfordernis d... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeiten bekannten Vorgängen. Bei Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 anerkannte das Finanzamt die in den Rechnungen der Lieferfirma X ausgewiesene Umsatzsteuer für die Lieferung von Parfumölen Aurela nicht als Vorsteuern. In der Berufung gegen diese Bescheide wurde vorgebracht, der Betriebsprüfer habe di... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2001, 98/13/0111, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;61995CJ0085 Reisdorf VORAB;UStG 1972 §11;UStG 1994 §11;
Rechtssatz: Gemäß Art. 22 Abs. 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie legen die Mitgliedsstaaten die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, dabei dient die Rechnung dazu, der Steuerverwaltung die Überprüfung der Richtigkeit der Erh... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;61995CJ0085 Reisdorf VORAB;UStG 1972 §11;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Auf Grund des Erfordernisses der Übereinstimmung tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware steht der Vorsteuerabzug so lange nicht zu, als die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Lie... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;61995CJ0085 Reisdorf VORAB;UStG 1972 §11;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ein Mitgliedsstaat würde dann den Vorgaben der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechen, wenn er im nationalen Recht derart strenge Anforderungen für Rechnungen normierte, dass wegen der Anzahl bzw. der tech... mehr lesen...
Am 11. Mai 1994 schlossen sich mehrere Personen (Miterrichter) zur Miterrichtergemeinschaft M-Straße (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum Zweck der Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 13 Wohnungen und einer Tiefgarage sowie der Begründung: von Wohnungseigentum an derselben zusammen. Dabei verpflichtete sich jeder Vertragspartner, "den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Beschwerdeführerin zur Weiterleitung an die Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen". Am ... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs14;UStG 1994 §12 Abs3 Z1;UStG 1994 §12 Abs3 Z2;UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita;WEG 1975;
Rechtssatz: Beim Erwerb einer bebauten Liegenschaft handelt es sich im Hinblick auf die Zubehörseigenschaft des Gebäudes um einen Grundstücksumsatz. Ist daher der Veräußerer zugleich Bauherr, fällt der gesamte Veräußerungsvorgang unter die ... mehr lesen...
Beide Beschwerdeführer waren Gesuchsteller des Antrages vom 20. Jänner 1999 an das Bezirksgericht für ZRS Graz. Unter Vorlage u. a. des Kaufvertrages vom 14. Oktober 1998 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. Jänner 1999 beantragten sie die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer bei vier verschiedenen Einlagezahlen sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes für den Zweitbeschwerdeführer. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wies als Beme... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GGG 1984 §26 Abs1;GrEStG 1987 §5;UStG 1994; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/16/0135 E 28. September 1998 RS 3 Stammrechtssatz Die Umsatzsteuer zählt nach stRsp zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Geschäftsführer der im Transportgewerbe tätigen M GesmbH (nunmehr M AG) und an ihr als Gesellschafter beteiligt. Im Gefolge einer bei der M GesmbH gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für die Streitjahre gelangte der Prüfer u.a. zum Ergebnis, dass die M GesmbH auf Scheinrechnungen angeführte Entgelte zu Unrecht als Betriebsausgaben im Umfang von 497.700 S (1987), 1,472.016 S (1988) und 403.290 S (1989... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre gewerbliche Einkünfte als Fliesenleger in Höhe von 108.556 S (1989), 210.109 S (1990) und 286.979 S (1991). Die Veranlagung zur Umsatz- , Einkommen- und Gewerbesteuer erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Im Zuge einer im Jahr 1993 vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die vom Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 EStG geführten Bücher wiesen formelle und materielle Mängel auf. Auf den Ausgangsrechnungen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3;UStG 1972 §11;
Rechtssatz: Der entscheidende Inhalt der Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 5 BAO liegt in der Anordnung der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Belegmäßigkeit der Eintragungen, also im Gebot der Vorsorge durch entsprechende Einrichtungen, dass der Weg von der Eintragung bis zum Beleg und ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit Bescheid vom 28. Mai 1996 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer die Umsatzsteuer 1995 fest. Entsprechend den Feststellungen einer im Jahr 1995 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 151 BAO (über den Zeitraum Jänner bis Juni 1995) könne - so wird in der Bes... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11;UStG 1994 §12;
Rechtssatz: Das UStG 1994 kennt - im Gegensatz zum UStG 1972 - auch den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Dieser hat zur Voraussetzung eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 entspricht, und die Entrichtung des Entgeltes (Hinweis Ruppe, UStG2, § 12 Tz 39). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwersteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit Berufungsentscheidung vom 6. Mai 1996 hatte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Juni 1995 abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 1... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwersteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der angefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 17. September 1996 mit Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0220, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvors... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995 abgewiesen hat, ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde... mehr lesen...
Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1996 ging das Finanzamt u. a. davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung (Entgelt 7,476.989 S, Rechnungsausstellungsdatum 29. Februar 1996) ausgestellt, aber keine Lieferung erbracht habe, und nahm daher das Entstehen einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 an. Im Juni 1996 hatte die Beschwerdeführerin die ursprünglich mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung dahingehend berichtigt, dass Umsatzsteuer nicht mehr a... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §11;
Rechtssatz: Die Ausstellung einer Rechnung, welche den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht zur Gänze entspricht, erfüllt den Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1994 nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2001140023.X03 Im RIS seit 06.12.2001 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Hinweis E 25. Jänner 2000, 99/14/0304). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsunternehmen. Im Mai 1993 erhielt sie eine schriftliche Anfrage der M, einer Gesellschaft mit Sitz in Brasilien, mit folgendem Inhalt: "Wir benötigen die wöchentliche Zusendung von frischem Gelee Royal lyophilisiert der Marke B als Kosmetikrohstoff und haben bereits mit der Firma Ja-B, Salzburg, ... Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Angebotes dieser Firma mussten wir jedoch feststellen, dass diese den Export mit erhöhtem Preis anbietet als... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §11;
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der nicht eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, und die Behörde nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Liefer... mehr lesen...
Aus der Beschwerdeschrift und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin mit einem Kaufvertrag vom 7. Juli 1998 eine Liegenschaft um den Kaufpreis von S 90,000.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erworben hat. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz schrieb für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage vor, in die der Umsatzsteuerbetrag einbezogen wurde. Die dagegen von der Besch... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §3 Z2;UStG 1994;
Rechtssatz: Mit der Auffassung, die Belastung ein und desselben Umsatzes mit zwei Verkehrsteuern - Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer - sei nicht zulässig, wird übersehen, dass jeder abgabenrechtliche Tatbestand selbstständig und für sich zu beurteilen ist. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher grundsätzlich mehreren Abgaben... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 19. Juli 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Nachsicht von Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 232.959,-- (Verspätungszuschläge von S 181.428,-- und Säumniszuschläge von S 48.054,-- und S 3.477,--). Diese Nebengebühren resultierten daraus, dass die Beschwerdeführerin einen Teppichhandel betrieben und die diesbezüglichen Umsätze weder erklärt noch versteuert hatte. Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen wurde deshalb mit Bescheiden vom 3. März und vom 16. Ju... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §236 Abs1;UStG 1972;UStG 1994;
Rechtssatz: Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu ... mehr lesen...
1.1. Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, "gemäß den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400-0, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 27.1.1992 und der vom Magistrat aufgrund eines amtlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten Höhe der im Kalenderjahr 1990 aus abgabepflichtigen Tätigkeiten innerhalb des Stadtgebietes von St. Pölten erzielten... mehr lesen...