Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2001, 98/13/0111, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150126.X04Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011