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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;Rechtssatz
Auf Grund des Erfordernisses der Übereinstimmung tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware steht der Vorsteuerabzug so lange nicht zu, als die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 27. Juni 2001, 98/15/0174).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0085 Reisdorf VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150126.X01Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011