RS Vwgh 2003/9/18 2000/15/0126

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;
61995CJ0085 Reisdorf VORAB;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Auf Grund des Erfordernisses der Übereinstimmung tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware steht der Vorsteuerabzug so lange nicht zu, als die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 27. Juni 2001, 98/15/0174).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0085 Reisdorf VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150126.X01

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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