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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;Rechtssatz
Ein Mitgliedsstaat würde dann den Vorgaben der 6.
Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechen, wenn er im nationalen Recht derart strenge Anforderungen für Rechnungen normierte, dass wegen der Anzahl bzw. der technischen Kompliziertheit der geforderten Rechnungsmerkmale das Recht auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich gemacht wird. Aber das österreichische UStG normiert keine derart strengen Anforderungen für die Rechnung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0085 Reisdorf VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150126.X03Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011