Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;Rechtssatz
Gemäß Art. 22 Abs. 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie legen die Mitgliedsstaaten die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, dabei dient die Rechnung dazu, der Steuerverwaltung die Überprüfung der Richtigkeit der Erhebung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen (Hinweis Urteil des EuGH vom 5. Dezember 1996, C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996 I-6257, Rn 24). Dieser Zweck der Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer erfordert es, dass ein objektiver Rechnungsleser durch bloßen Einblick in die Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung war.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0085 Reisdorf VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150126.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011