RS Vwgh 2003/9/18 2000/15/0126

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;
61995CJ0085 Reisdorf VORAB;
UStG 1972 §11;
UStG 1994 §11;

Rechtssatz

Gemäß Art. 22 Abs. 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie legen die Mitgliedsstaaten die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, dabei dient die Rechnung dazu, der Steuerverwaltung die Überprüfung der Richtigkeit der Erhebung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen (Hinweis Urteil des EuGH vom 5. Dezember 1996, C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996 I-6257, Rn 24). Dieser Zweck der Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer erfordert es, dass ein objektiver Rechnungsleser durch bloßen Einblick in die Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung war.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0085 Reisdorf VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150126.X02

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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