1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der mitbeteiligten GmbH, einer Krankenanstalt iSd Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, Folge und änderte den Umsatzsteuerbescheid für den Voranmeldungszeitraum März 2015 ab, wobei es die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Umsatzsteuerberichtigung von Rechnungen der Jahre 2004 bis 2013 anerkannte. 2 In der Begründung: führte das Bundesfinanzgericht aus, die Mitbeteiligte betreibe an ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs12 UStG 1994 §12 Abs1 UStG 1994 §16 Abs1 UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021 UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §207 UStG 1994 §11 Abs12 UStG 1994 §16 Abs1VwRallg BAO § 207 heute BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014 BAO § 207 gültig von 15.12.2010 ... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EURallg UStG 1972 §11 Abs12 UStG 1994 §11 Abs12 UStG 1994 §12 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art167 UStG 1972 § 11 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994 UStG 1972 § 11 gültig von 31.12.1975 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs12 UStG 1994 §12 Abs1 UStG 1994 §16 Abs1 UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021 UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs12 UStG 1994 §12 Abs1 UStG 1994 §16 Abs1 UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021 UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wurde im Jahr 2001 einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung sowie einer die Zeiträume Juli 1999 bis November 2000 umfassenden Umsatzsteuernachschau unterzogen. Dabei ergab sich umsatzsteuerlich, dass geltend gemachten Vorsteuern die Abzugsfähigkeit zu versagen sei, weil die Rechnungen von umsatzsteuerlich nicht erfassten Vertragspartnern ausgestellt worden waren, die keine Verzic... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH hat die Vermittlung und die Abwicklung von Kooperations- und Tauschgeschäften zum Unternehmensgegenstand. Sie ermittelt den Gewinn nach § 5 EStG 1988. Streitpunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bilden - nach einer teilweise stattgebenden Berufungserledigung durch den angefochtenen Bescheid - für das Jahr 1993 nicht anerkannte Betriebsausgaben sowie für das Jahr 1997 nicht berücksichtigte Vorsteuerbeträge. Im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlich... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;61987CJ0342 Hoge Raad VORAB;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 3 Stammrechtssatz Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg 1989, 4.227, kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der 6. RL 77/388/EWG nur den Betrag an ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende OHG bezog in den Streitjahren 1996 und 1997 Buntmetalle von der K GmbH. Die K GmbH fakturierte die Lieferungen mit Ausweis österreichischer Mehrwertsteuer. Strittig ist, ob dieser Ausweis zu Recht erfolgte und die besagten Rechnungen der Beschwerdeführerin den Anspruch auf Abzug der darin ausgewiesenen Mehrwertsteuer in Höhe von (insgesamt) 8,641.968 S (1996) und 6,850.068 S (1997) vermitteln konnten. Gegen die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes, mit denen de... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;61987CJ0342 Hoge Raad VORAB;UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs14; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/14/0244 B 26. Mai 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62004CJ0245 B 6. April 2006
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein in Ungarn ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Beschwerdeführerin beantragte für Zeiträume der Jahre 2001 und 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Die Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Provider betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist das zur Verfügung stellen des österreichischen Mobilfunknetzes des jeweiligen österreichischen... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein in einem Drittland (S) ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Beschwerdeführerin beantragte für Zeiträume des Jahres 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Diese Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Mobiltelefonnetz-Betreiber (Provider) betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist die Zurverfügungstellung des österreichischen Mobiltelefonnetze... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §12;UStG 1994 §3a Abs10;UStG 1994 §3a Abs13;UStG 1994 §3a Abs9;UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1;
Rechtssatz: Die abgabepflichtige Gesellschaft ist ein in Ungarn ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Abgabepflichtige b... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1;UStG 1994 §3a Abs13 idF 1996/756;UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006
Rechtssatz: Die Abgabepflichtige ist ein in einem Drittland ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfüg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1996 bis 1998 traf die Prüferin umfangreiche Feststellungen: Die gemäß § 4 Abs. 3 EStG geführten Aufzeichnungen wiesen formelle und materielle Mängel auf, Honorare und sonstige Einkünfte des Beschwerdeführers seien teilweise nicht der Umsatz- und Einkommensteuer unterzogen worden, ... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;61987CJ0342 Hoge Raad VORAB;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §11 Abs7;UStG 1994 §11 Abs8;UStG 1994 §12; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 3 Stammrechtssatz Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg 1989, 4.227, kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 d... mehr lesen...
Die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin befasste sich in den Streitjahren mit dem Vertrieb von Druckschriften. Im Zuge einer die Jahre 1994 und 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass sie sich zur Aufstellung von Selbstbedienungsständen für Zeitungen und Zeitschriften zahlreicher, zumeist ausländischer Personen bedient habe. Darüber seien Belege mit Umsatzsteuerausweis erstellt worden. Die Belege seien - weil von der Gemeinschuldnerin ausgestellt - als Gutschr... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;61987CJ0342 Hoge Raad VORAB;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12;
Rechtssatz: Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg 1989, 4.227, kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der 6. RL 77/388/EWG nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Lei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §12;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 97/14/0107, nicht nur eine grundsätzliche Gleichstellung von Rechnungen und Gutschriften vorgenommen, sondern das Recht auf Vorsteuerabzug ausdrücklich auch für den Fall bejaht, dass eine Gutschrift (und nicht eine Rechnung) zur Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hatte mit Rechnungen vom 31. Juli 1993 und 31. Dezember 1993 der A. GmbH für die Überlassung ihres Kundenstocks einen Betrag von insgesamt S 500.000,-- unter Ausweis von 20 % Umsatzsteuer im Betrag von insgesamt S 100.000,-- in Rechnung gestellt. Während diese Rechnungslegung und der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt im Zuge einer über das Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung unbeanstandet blieb, wurde im Rahmen einer ab... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs8;61998CJ0454 Schmeink Cofreth VORAB;UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs14;
Rechtssatz: Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19. September 2000, Rs C-454/98, Schmeink & Cofreth AG & Co. KG und Manfred Strobel, ausgesprochen hat, dürfen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten n... mehr lesen...
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf das Finanzamt die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1994 und 1995 Verkaufsprovisionen an Abonnentenwerber geleistet. Diese Provisionsempfänger seien Kleinunternehmer iSd § 6 Z. 18 UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen Vereinbarungen getroffen, in denen festgehalten sei, daß sie ihm Rechnungen über ihre Leistungen legen werden und daß ihr Nettoprovisionsumsatz voraussichtlich den... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/15/0026 E 23. Juni 1983 RS 3 Stammrechtssatz Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren durch Unterschriftsleistung auf Provisionsabrechnungen zu den ihm erteilten Gutschriften seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, ein später erfolgter "Widerspruch" ist daher unbeachtlich. ... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 61987CJ0342 Hoge Raad VORAB;EURallg;UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1994 §11 Abs12;
Rechtssatz: Eine nach § 11 Abs 12 UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Für die entsprechenden Bestimmungen des UStG 1994 ist in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, daß sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118; E 18.2.1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1975) bezweckt die Bestimmung des § 11 Abs 12 UStG 1972 die Gewährleistung der betragsmäßigen Identität zwischen der Steuerschuld des leistenden Unternehmers und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, weshalb die vom leis... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. Bis Oktober 1988 führte er zusammen mit dem Steuerberater Heinz J eine Steuerberatungskanzlei in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am 18. Oktober 1988 veräußerte er seinen Hälfteanteil an der Kanzleigemeinschaft an den bisherigen Mitgesellschafter um den Betrag von S 5,000.000,--. Der Beschwerdeführer stellte über diesen Vorgang folgende Rechnung aus: "Firma Heinz J Steuerberater B Wien, 1... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §16 Abs1;
Rechtssatz: Die Erweiterung einer bestehenden Vereinbarung kann nicht als Berichtigung der Rechnung iSd § 11 Abs 12 UStG 1972 angesehen werden. Auch das bloße Durchstreichen einer Rechnung stellt keine Berichtigung im Sinne des § 11 Abs 12 UStG 1972 dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer unterhielt in X einen unter einer protokollierten Einzelfirma geführten Betrieb zur industriellen Fertigung von Brot- und Backwaren. Mit Wirkung vom 1. September 1983 verpachtete er diesen Betrieb samt Zubehör an die A-Ges.m.b.H. Bis zu der mit Notariatsakt vom 26. August 1983 erfolgten Abtretung seines Geschäftsanteiles war der Beschwerdeführer weiters Alleingesellschafter der L-GmbH, nach diesem Termin nur noch Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Dem Inhalt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs12;UStG 1972 §11 Abs14; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 4 Stammrechtssatz Schuldloses Verhalten kann beim Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1972 nur dann von Bedeutung sein, wenn es zu beurteilen gilt, ob - zur Vermeidung besonderer Härten - die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung einzuräumen ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118... mehr lesen...