RS Vwgh 1998/2/25 97/14/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs12;
UStG 1972 §11 Abs14;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118; E 18.2.1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1975) bezweckt die Bestimmung des § 11 Abs 12 UStG 1972 die Gewährleistung der betragsmäßigen Identität zwischen der Steuerschuld des leistenden Unternehmers und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, weshalb die vom leistenden Unternehmer aufgrund der Vorschrift des § 11 Abs 12 UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer - im Gegensatz zu der nach § 11 Abs 14 UStG 1972 geschuldeten Steuer - vom Leistungsempfänger idR als Vorsteuer abgezogen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140107.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten