Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 3Stammrechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, Slg 1989, 4.227, kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der 6. RL 77/388/EWG nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994, bei dessen Auslegung im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Rechtsprechung des EuGH zu beachten ist, ist somit ein Vorsteuerabzug für eine Steuer ausgeschlossen, die nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnungen anderer Art erfolgt ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61987J0342 Hoge Raad VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X08Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011