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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs12Rechtssatz
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 knüpft den Wegfall der Steuerschuld aufgrund der Rechnung an die tatsächliche Durchführung der Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger an und normiert im letzten Satz, dass im Fall der Berichtigung § 16 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß gilt. Durch den Verweis in § 11 Abs. 12 letzter Satz UStG 1994 auf § 16 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird (vgl. VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025). Für den Aussteller der Rechnung wirkt die Rechnungsberichtigung somit ex nunc, d.h. die Steuerschuld des Rechnungsausstellers entfällt durch die spätere Rechnungsberichtigung nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung (vgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 14c Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 dUStG BFH 31.5.2017, V B 5/17; 12.10.2016, XI R 43/14). Hingegen ist der Empfänger der Rechnung durch § 11 Abs. 12 letzter Satz UStG 1994 nicht betroffen. Da mit der Steuerschuld kraft Rechnungslegung kein Recht auf Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger einhergeht, ist für diesen von vorneherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben (vgl. VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130034.J01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023