RS Vwgh 2006/11/22 2006/15/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;
UStG 1994 §11 Abs12;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §3a Abs10;
UStG 1994 §3a Abs13;
UStG 1994 §3a Abs9;
UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1;

Rechtssatz

Die abgabepflichtige Gesellschaft ist ein in Ungarn ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Abgabepflichtige beantragte für Zeiträume der Jahre 2001 und 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Die Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Provider betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist das Zur-Verfügung-Stellen des österreichischen Mobilfunknetzes des jeweiligen österreichischen Providers an die Abgabepflichtige zur Nutzung durch deren Kunden. Die der Abgabepflichtigen mit österreichischer Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Roaminggebühren werden von der Abgabepflichtigen mit entsprechenden Aufschlägen an ihre Kunden weiterverrechnet. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. November 2006, Zl. 2005/15/0104, in einem vergleichbaren Fall zu Recht erkannt hat, übersieht der Hinweis auf das Vorliegen nicht im Inland steuerpflichtiger Leistungen, dass die Leistungen der österreichischen Netzbetreiber an die Abgabepflichtige nach nationalem Recht und zwar nach § 3a Abs. 13 UStG 1994 iVm § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 102/1997, in Österreich steuerbar sind. Die Leistungen sind auch steuerpflichtig. Es liegt daher nicht der Fall einer ausschließlich auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten Steuer vor. Ist die Steuer den nationalen Vorschriften entsprechend in Rechnung gestellt worden, steht, von im Beschwerdefall nicht vorliegenden missbräuchlichen Gestaltungen abgesehen, der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige auf ein durch eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie eingeräumtes subjektives Recht berufen kann, dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150221.X01

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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