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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1972 berechtigte eine nach § 11 Abs. 12 UStG 1972 bloß aufgrund der Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug (VwGH 25.2.1998, 97/14/0107). Von dieser Rechtsprechung ist der VwGH mit Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022, für den zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994 abgegangen. Auf der Grundlage der Judikatur des EuGH ist in richtlinienkonformer Interpretation davon auszugehen, dass sich der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit insbesondere für eine Steuer ausgeschlossen, die, weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur aufgrund der Rechnungslegung geschuldet wird (vgl. VwGH 4.6.2008, 2005/13/0016; 3.9.2008, 2003/13/0125; 18.12.2013, 2009/13/0195; 29.6.2016, 2013/15/0114).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150025.J05Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022