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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0026 E 23. Juni 1983 RS 3Stammrechtssatz
Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren durch Unterschriftsleistung auf Provisionsabrechnungen zu den ihm erteilten Gutschriften seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, ein später erfolgter "Widerspruch" ist daher unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140107.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011