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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs12Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass zunächst rechtsirrtümlich von der Erbringung steuerpflichtiger Leistungen ausgegangen worden ist, liegt keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor, sondern eine unrichtige Beurteilung. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung ist tunc richtig zu stellen und erfordert keine Rechnungsberichtigung (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150025.J04Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022