RS Lvwg 2020/11/20 LVwG-AV-796/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

BAO §303 Abs1 litb

Rechtssatz

Die gerichtlich strafbaren Handlungen, von denen § 303 Abs 1 lit a BAO die Fälschung einer Urkunde sowie das falsche Zeugnis hervorhebt, müssen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen (vgl VwGH 2007/15/0070).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.796.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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