Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Die gerichtlich strafbaren Handlungen, von denen § 303 Abs 1 lit a BAO die Fälschung einer Urkunde sowie das falsche Zeugnis hervorhebt, müssen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen (vgl VwGH 2007/15/0070).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.796.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021