RS Lvwg 2020/11/20 LVwG-AV-796/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

BAO §303 Abs1 litb

Rechtssatz

Ein „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht werden, und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind (vgl VwGH 88/08/0207).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.796.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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