Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Ein „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht werden, und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind (vgl VwGH 88/08/0207).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.796.001.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021