Der Beschwerdeführer übernahm zum 1. Dezember 1984 von seinem Vater den Betrieb einer Tabak-Trafik. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Finanzbehörden erliegt ein Aktenvermerk über ein am 12. September 1986 von der Strafsachenstelle des Finanzamtes mit einem angeblichen Journalisten S. geführtes Ferngespräch. Der Anrufer nannte danach die Anschriften der Wohnung des Beschwerdeführers, der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des Unternehmens. Er ga... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270;BAO §283 Abs4;BAO §284 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/05/11 89/14/0284 1 Stammrechtssatz Ausführungen betreffend die Ablehnung von Senatsmitgliedern gemäß § 283 Abs 4 BAO, wenn der Abgabepflichtige keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, eine solche daher auch nicht durchgeführt und er vom Ter... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs2;BAO §283 Abs4;BAO §284; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0281 3 Stammrechtssatz Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs 4 BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es näm... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Bodenverlegungsunternehmen und ein Hotel. Im ersten ermittelt er den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 5 EStG 1972, im zweiten gemäß § 4 Abs 1 leg cit. Anläßlich einer die Streitjahre umfassenden in beiden Betrieben durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem folgendes fest: 1. Ein vom Beschwerdeführer bis dahin als Privatvermögen behandeltes Sparbuch sei dem Betriebsvermögen des Bodenverlegungsunternehmens zuzurech... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270;BAO §283 Abs4;BAO §284 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen betreffend die Ablehnung von Senatsmitgliedern gemäß § 283 Abs 4 BAO, wenn der Abgabepflichtige keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, eine solche daher auch nicht durchgeführt und er vom Termin der (nichtmündlichen) Verhandlung nicht verständigt worden ist. ... mehr lesen...
1986 fand bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung über den Zeitraum 1980 bis 1984 statt. Auf Grund der Prüfungsfeststellungen nahm das Finanzamt das Verfahren wieder auf und erließ neue Sachbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer 1980 bis 1983 und der Einkommensteuer 1981 bis 1984 sowie Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, daß eine Veranlagung zur Einkommensteuer 1980 nicht stattfinde und die Umsatzsteuer für 1984 nicht festgesetzt werde. Für die Jahre 1985 bis... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §283 Abs4;
Rechtssatz: Ein Ablehnungsrecht steht der Partei nur im Fall des § 283 Abs 4 BAO zu. Hat sie jedoch den in § 283 Abs 4 BAO genannten Ablehnungsgrund durch ihr Vorbringen nicht dargetan, so erfolgt die Zurückweisung des Ablehnungsantrages zu Recht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr einen Betrag von S 200.000,-- als außergewöhnliche Belastung "infolge Heiratsgut für Sohn" geltend. Die belangte Behörde anerkannte im Instanzenzug im angefochtenen Bescheid als zwangsläufig erwachsen und damit als außergewöhnliche Belastung des Einkommens aber nur einen Betrag von S 163.615,--. Sie ging dabei von einem wirtschaftlichen Einkommen von S 554.457,-- und davon aus, daß hievon S 500.000,-- zu 30 v.H. und der Rest zu 25 v.H. mi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §270 Abs2;BAO §283 Abs4;BAO §284;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs 4 BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es nämlich nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §283 Abs3;BAO §283 Abs4;BAO §76 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 347;
Rechtssatz: Befangenheit hat das (möglicherweise) befangene Organ selbst wahrzunehmen. In einem Berufungssenat hat ein Beisitzer, bei dem ein Befangenheitsgrund zutrifft, selbst dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen, der seinerseits für Ersatz zu sorgen... mehr lesen...