RS Vwgh 1991/5/14 90/14/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs2;
BAO §283 Abs4;
BAO §284;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs 4 BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es nämlich nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung dem Anschlag auf der Amtstafel zu entnehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140281.X03

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten