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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs2;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs 4 BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es nämlich nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung dem Anschlag auf der Amtstafel zu entnehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140281.X03Im RIS seit
14.05.1991