RS Vwgh 1989/2/28 88/14/0052

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §283 Abs3;
BAO §283 Abs4;
BAO §76 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 347;

Rechtssatz

Befangenheit hat das (möglicherweise) befangene Organ selbst wahrzunehmen. In einem Berufungssenat hat ein Beisitzer, bei dem ein Befangenheitsgrund zutrifft, selbst dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen, der seinerseits für Ersatz zu sorgen hat. Ein Ablehungsrecht der Partei gegenüber einem Senatsmitglied besteht nur bei einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Entscheidet der Berufungssenat für den Ablehnungsantrag einer Partei, die keine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit geltend macht, in der Sache, so verletzt diese Sachentscheidung Verfahrensvorschriften. Der Verfahrensmangel ist aber jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn nach der Lage des Falles eine Befangeheit des abgelehnten Senatsmitgliedes auszuschließen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140052.X06

Im RIS seit

28.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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