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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §283 Abs4;Rechtssatz
Ein Ablehnungsrecht steht der Partei nur im Fall des § 283 Abs 4 BAO zu. Hat sie jedoch den in § 283 Abs 4 BAO genannten Ablehnungsgrund durch ihr Vorbringen nicht dargetan, so erfolgt die Zurückweisung des Ablehnungsantrages zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140182.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009