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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom 19. Mai 1989, B 34/1 - 4/87, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1982 und 1. Jänner 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Bodenverlegungsunternehmen und ein Hotel. Im ersten ermittelt er den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 5 EStG 1972, im zweiten gemäß § 4 Abs 1 leg cit. Anläßlich einer die Streitjahre umfassenden in beiden Betrieben durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem folgendes fest:
1. Ein vom Beschwerdeführer bis dahin als Privatvermögen behandeltes Sparbuch sei dem Betriebsvermögen des Bodenverlegungsunternehmens zuzurechnen.
2. Die Buchführung des Hotels sei nicht ordnungsgemäß. Es seien laufend Nachtragungen von Wareneingängen erfolgt. Die Kassenausgänge seien nicht zeitfolgerichtig erfaßt worden. Außerdem habe nicht überprüft werden können, ob alle Küchenerlöse erfaßt worden seien, weil die vom Oberkellner ausgefertigten Paragons, die der Erfassung der Erlöse in der Registrierkasse dienten, für die Jahre 1981 und 1982 überhaupt nicht und für das Jahr 1983 nicht vollständig vorgelegt worden seien. Mittels Umsatzverprobung seien beträchtliche Differenzen zu den erklärten Küchenumsätzen festgestellt worden.
Der Prüfer erhöhte daher den Einheitswert des Betriebsvermögens des Bodenverlegungsunternehmens zum 1. Jänner 1982 um rund 400.000 S und zum 1. Jänner 1983 um rund 338.000 S. Die aus dem Sparbuch erzielten Zinsen rechnete er den Gewinnen bzw Gewerbeerträgen aus dem Bodenverlegungsunternehmen der Jahre 1982 und 1983 hinzu. Den Umsatz der Jahre 1981 und 1982 erhöhte der Prüfer um je 180.000 S, jenen des Jahres 1983 um 50.000 S.
Das Finanzamt schloß sich den Feststellungen des Prüfers in den gemäß § 150 BAO erstatteten Berichten an und erließ dementsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983, sowie Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1982 und zum 1. Jänner 1983.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, das Sparbuch stelle kein notwendiges Betriebsvermögen dar und könne auch durch die Finanzbehörde nicht zu einem gewillkürten Betriebsvermögen umfunktioniert werden. Die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1982 und zum 1. Jänner 1983 seien daher um die entsprechenden Werte zu vermindern.
Die Erhöhung der Umsätze des Hotels in den Jahren 1981 bis 1983 sei nicht stichhältig, weil sich die Finanzbehörde beharrlich weigere, angeblich errechnete Umsatzdifferenzen mit authentischen Zahlen aus der Buchhaltung des Betriebes nachzuweisen. Die Umsatzerhöhungen seien daher zu stornieren.
In Ergänzung der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Umsatzsteuererhöhungen seien nicht gerechtfertigt. Überdies weigere sich das Finanzamt, authentische Kalkulationsunterlagen vorzulegen. Die vom Prüfer festgestellte Abweichung von maximal 10 % sei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht relevant. Deren Ordnungsmäßigkeit sei auf Grund der geführten Geschäftsbücher gegeben. Da das Finanzamt gegenteilige Beweise schuldig geblieben sei, sei die Hinzuschätzung nicht gerechtfertigt.
In einer Stellungnahme zur Berufung führte der Prüfer aus, das Sparbuch sei als notwendiges Betriebsvermögen des Bodenverlegungsunternehmens anzusehen, weil der Beschwerdeführer laufend Guthaben vom betrieblichen Girokonto auf das Sparbuch überwiesen habe. Bei Bedarf (Vorfinanzierung von Aufträgen) sei wiederum die Behebung vom Sparbuch mit gleichzeitiger Einlage am Girokonto erfolgt. Buchhalterisch sei das Sparbuch während des ganzen Jahres als (notwendiges) Betriebsvermögen behandelt worden. Vor jedem Bilanzstichtag im Dezember sei das Guthaben jedoch über das Konto "Kapital" als Entnahme und im darauf folgenden Jänner wieder als Einlage gebucht worden. Der Beschwerdeführer habe daher das Guthaben dieses Sparbuches in der Vermögensteuererklärung als Privatvermögen behandelt und die daraus erzielten Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt.
Die Buchführung des Hotels sei wegen der teilweise fehlenden Aufzeichnungen (Paragons) der Küchenerlöse - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ordnungsgemäß gewesen.
Auf diese Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, beim Sparbuch handle es sich um Privatvermögen. Er habe die in den Jahren 1981, 1982 und 1983 erwirtschafteten Gewinne, für die er keine betriebliche Verwendung gehabt habe, entnommen und auf ein Sparbuch eingelegt. Für betriebliche Anschaffungen habe er diese Beträge nie zwingend benötigt. Das Sparbuch sei auf dem Konto "Privat" verbucht worden. Er sei im Handelsregister eingetragen und hätte daher das Geld, das weder notwendiges Betriebsvermögen, noch notwendiges Privatvermögen darstelle, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln können. Bezüglich des Sparbuches habe er dies jedoch nicht gewollt.
Die Buchführung des Hotels sei in den Streitjahren ordnungsgemäß gewesen. In den Jahren 1981 und 1982 seien die Bestellungen vom Oberkellner zuerst auf einem eigenen Block aufgeschrieben und der Küche mündlich weitergegeben worden. Nach Ende der Stoßzeit habe der Oberkellner auf Grund seiner Bestellzettel die Paragons auf der Registrierkasse erstellt. Diese seien nach wie vor vorhanden. Im Jahr 1983 sei das System geändert worden. Die Weitergabe der Bestellungen an die Küche sei nicht mehr mündlich, sondern schriftlich mit Annoncenzetteln erfolgt. Unabhängig davon seien auf der Registrierkasse die Paragons erstellt worden. Sämtliche Annoncenzettel und Paragons seien nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Vollständigkeit der Unterlagen bei einem Augenschein zu überprüfen.
Die belangte Behörde übergab dem Steuerberater des Beschwerdeführers am 13. April 1988 die Kalkulationsunterlagen des Prüfers und forderte ihn auf, bis 11. Mai 1988 die Inventuren zu den Stichtagen 31. Dezember 1981,
31. Dezember 1982 und 31. Dezember 1983, die Kassabücher der Jahre 1981, 1982 und 1983, die Annoncenzettel und Paragons betreffend die Küchenerlöse dieser Jahre und die Lohnkonten für das Jahr 1981 vorzulegen.
Mit Vorhalt vom 1. März 1989 wurde der Beschwerdeführer überdies aufgefordert, bekanntzugeben, welche konkreten Einwendungen er gegen die Kalkulation des Prüfers erhebe. Weiters wurde er aufgefordert, die Um- und Nachbuchungslisten, sowie die Privatkonten der Streitjahre, das Sparbuch, dessen Bestand nach Ansicht des Prüfers notwendiges Betriebsvermögen darstelle und die Annoncenzettel betreffend die Küchenumsätze der Jahre 1981 und 1982, sowie der Monate Mai, August und September des Jahres 1983 vorzulegen.
Der Beschwerdeführer legte weder die von ihm geforderten Unterlagen vor, noch erhob er Einwendungen gegen die Kalkulation des Prüfers.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1989, B 34/1 - 4/87, wies die belangte Behörde die Berufung ab. Finanzielle Mittel seien so lange notwendiges Betriebsvermögen, bis sie dem betrieblichen Bereich entnommen würden. Die vom Beschwerdeführer jeweils knapp vor dem Bilanzstichtag erfolgte Buchung stelle keine Entnahmehandlung, sondern lediglich eine Änderung der Veranlagung betrieblicher Mittel dar. Die Zugehörigkeit des Sparbuches zum Betriebsvermögen ergebe sich aus dessen betrieblicher Verwendung. Nach den Feststellungen des Prüfers seien bei Bedarf entsprechende Beträge vom Sparbuch auf das Girokonto überwiesen worden.
Hinsichtlich der Erhöhung der Umsätze auf Grund der Kalkulation der Küchenerlöse des Hotels wies die belangte Behörde auf den von ihr am 17. Mai 1989, B 35 - 4/87, erlassenen Bescheid betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 hin. Darin hatte die belangte Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Uraufzeichnungen (Annoncenzettel und Paragons) für die Ermittlung der Küchenerlöse der Jahre 1981 und 1982 überhaupt nicht und die des Jahres 1983 nicht vollständig vorgelegt. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung gesehen, die Vollständigkeit dieser Unterlagen anläßlich eines Augenscheins zu prüfen, zumal beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden habe, bei der ohnedies alle Unterlagen vorgelegt hätten werden müssen. Auf Grund des Fehlens von Uraufzeichnungen habe nicht überprüft werden können, ob alle Küchenerlöse erfaßt worden seien. Dieser formelle Mangel sei auch geeignet gewesen, die sachliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geführten Bücher in Zweifel zu ziehen. Der Prüfer habe die Küchenumsätze daher einer Nachkalkulation unterzogen und die dabei festgestellten Abweichungen den erklärten Umsätzen der Streitjahre hinzugerechnet. Selbst wenn diese Abweichungen nur geringfügig im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen wären - was in den Jahren 1981 und 1982 ohnedies nicht der Fall gewesen sei -, wäre dies der Erhöhung der Umsätze durch den Prüfer nicht entgegengestanden, weil die Buchführung bereits formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Gegen die vom Prüfer ermittelte Höhe der Kalkulationsdifferenzen habe der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer erhob nur gegen den Bescheid vom 19. Mai 1989, B 34/1 - 4/87, zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit dem die Behandlung der Beschwerde ablehnenden Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 805/89-4, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der für das hg Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer außer durch die Hinzurechnung des Sparbuches zum Betriebsvermögen und der Zinsen zum Gewerbeertrag sowie durch die Erhöhung der Umsätze auf Grund der Nachkalkulation auch dadurch in seinen Rechten verletzt, daß zwei der entsendeten Mitglieder des Berufungssenates ihre Befangenheit im Sinn des § 76 Abs 1 BAO nicht geltend gemacht hätten bzw er diese nicht gemäß § 283 Abs 4 leg cit habe ablehnen können, weil ihm die Zusammensetzung des Berufungssenates bei der belangten Behörde nicht bekanntgegeben worden sei, weswegen er Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift, worauf die belangte Behörde eine Gegenäußerung abgab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Ablehnungsrecht gemäß § 283 Abs 4 BAO bzw Befangenheit von Mitgliedern des Berufungssenates gemäß § 76 BAO
Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei weder der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Berufungssenat, noch die Zusammensetzung desselben vor Beginn der Verhandlung bekannt gegeben worden, weshalb ihm die Ablehnung von Senatsmitgliedern gemäß § 283 Abs 4 BAO nicht möglich gewesen sei.
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs 1 BAO gestellt hat. Da er auch nicht behauptet, eine mündliche Verhandlung habe aus anderen im § 284 Abs 1 leg cit genannten Gründen stattzufinden gehabt, hat für die belangte Behörde auch kein Anlaß bestanden, den Beschwerdeführer vom Termin der Verhandlung zu verständigen. Für die Geltendmachung des Ablehnungsrechtes nach § 283 Abs 4 leg cit war es auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer vom Termin der (nichtmündlichen) Verhandlung zu verständigen. Denn gemäß § 270 Abs 2 leg cit sind die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident der Finanzlandesdirektion bestimmt, durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer hätte daher ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig über die Zusammensetzung des Berufungssenates zu informieren und aufzuzeigen, welche Senatsmitglieder seiner Ansicht nach befangen seien.
Der erst in der Replik zur Gegenschrift erhobene Vorwurf, dies sei ihm nicht möglich gewesen, weil die belangte Behörde gegen § 270 BAO insofern verstoßen habe, als weder der Aushang an der Amtstafel ordnungsgemäß erfolgt sei noch Berufungssenate in der vom Gesetz geforderten Weise gebildet worden seien, ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat die Rechtslage zunächst offensichtlich insofern verkannt, als er gemeint hat, die belangte Behörde hätte ihn ausdrücklich darauf hinweisen müssen, welche Senatsmitglieder über seinen Fall entscheiden werden. Erst nachdem die belangte Behörde in der Gegenschrift auf § 270 Abs 2 leg cit hingewiesen hat, hat der Beschwerdeführer repliziert, die Amtstafel sei auf Grund von Baumaßnahmen abgenommen worden, weshalb sein Steuerberater diese, als er die Zusammensetzung der Senate habe erkunden wollen, am Boden stehend, hinter Baumaterial und Bauschutt nur teilweise sichtbar, vorgefunden habe. Diesen Ausführungen stehen die glaubwürdigen Angaben der belangten Behörde entgegen, wonach die Amtstafel auch während der Bauarbeiten an sichtbarer Stelle für jedermann zugänglich angebracht worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er bzw sein Steuerberater hätten vergeblich versucht, die Zusammensetzung der Berufungssenate der Amtstafel zu entnehmen, ist nicht glaubwürdig, weil dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, jederzeit an den Vorsitzenden des Berufungssenates einen Antrag auf Bekanntgabe der Senatsmitglieder zu stellen. Daß er dies versucht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Unzutreffend ist auch, daß der Bestimmung des § 270 Abs 1 leg cit nicht entsprochen worden sei, weil die Berufungskommission dem Berufungssenat I gleichgesetzt und weitere Berufungssenate nicht gebildet worden seien. Gemäß § 270 Abs 1 leg cit bildet der Präsident der Finanzlandesdirektion aus der Berufungskommission die Berufungssenate und weist diesen die Senatsmitglieder und Stellvertreter in erforderlicher Anzahl zu. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß jedem Senat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen wird, als zur Besetzung eines erkennenden Senates erforderlich ist, damit bei Verhinderung oder Ablehnung vorgesorgt ist und auch der Bestimmung des § 270 Abs 3, letzter Satz, möglichst entsprochen werden kann (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 652). Dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion steht es somit frei, wie viele Senate er bildet bzw wie viele Mitglieder er jedem Senat zuweist.
Da der Beschwerdeführer somit nicht gehindert war, das ihm gemäß § 283 Abs 4 leg cit zustehende Recht auf Ablehnung von Senatsmitgliedern bereits vor der belangten Behörde geltend zu machen, sind die Ausführungen, wonach Ing. EL "durch Bearbeitung des gegenständlichen Aktes als Senatsmitglied" die Wettbewerbsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gefährden können, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerungen im Sinn des § 41 VwGG.
Hinsichtlich des Senatsmitgliedes Dr. BS hat der Beschwerdeführer keinen Ablehnungsgrund im Sinn des § 283 Abs 4 leg cit angeführt. Auf Grund der im § 76 Abs 1 leg cit genannten Befangenheitsgründe steht dem Beschwerdeführer ein Ablehnungsrecht nicht zu. Die Befangenheit ist vielmehr vom Organ selbst wahrzunehmen, das sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat. Wird diese Vorschrift mißachtet, kann dies nur dann zur Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führen, wenn die Behörde bei Beachtung der genannten Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl das hg Erkenntnis vom 2. März 1993, 92/14/0182). Dies trifft jedoch, wie unter den Punkten 2 und 3 noch auszuführen sein wird, nicht zu. Mit dem bloßen Hinweis des Beschwerdeführers, sein Steuerberater habe Dr. BS der Winkelschreiberei bezichtigt, wird überdies eine Befangenheit dieses Senatsmitgliedes nach § 76 Abs 1 lit c leg cit nicht dargetan.
2. Sparbuch
In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, in den Streitjahren habe er im Bodenverlegungsunternehmen Barmittel von rund 1,374.000 S erwirtschaftet. Die im Betrieb nicht benötigten Barmittel habe er insofern entnommen, als er sie vom betrieblichen Girokonto auf ein Sparbuch überwiesen habe. Für Sofortanschaffungen sei ihm ein ausreichender Kreditrahmen seiner Hausbank zur Verfügung gestanden, weshalb er das Bargeld nicht im Betrieb habe behalten müssen. Das Sparguthaben sei weder für Investitionen im Bodenverlegungsunternehmen, noch für andere betriebliche Zwecke vorgesehen gewesen. Er habe es vielmehr für den Bau eines Apparatementhauses in den Jahren 1984 bis 1986 verwendet. Einen Teil des Sparguthabens habe er in den Streitjahren überdies in seinem Hotel benötigt. Die Feststellung des Prüfers, das Sparguthaben sei im Bodenverlegungsunternehmen verwendet worden, sei nicht zutreffend. Der Prüfer und die belangte Behörde seien jede Begründung dafür schuldig geblieben, wofür das Geld vom Sparbuch behoben worden sei. Dadurch habe die belangte Behörde gegen die §§ 115 und 288 BAO verstoßen. Der Beschwerdeführer habe keine Bedenken gehabt, das Sparbuch als "Spiegelkonto" für die Entnahmen vom Girokonto zu führen. Dieses Konto habe er daher gegen das Konto "Kapital" abschließen müssen. Über die Bewegungen auf dem Sparbuch habe der Prüfer durch Einsicht in das genannte "Spiegelkonto" Kenntnis erhalten.
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe gegen die §§ 115 und 288 BAO verstoßen, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - dem Prüfer folgend - festgestellt, bei Bedarf sei Bargeld vom Sparbuch auf das betriebliche Girokonto transferiert worden. Diese Buchungsvorgänge hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren nie bestritten. Er hat lediglich ausgeführt, er habe das Geld durch Überweisung vom betrieblichen Girokonto auf das Sparbuch entnommen. Wofür er das Geld in der Folge verwendet habe, hat er nie angegeben. Die erstmals in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, er habe es für sein Hotel benötigt und in den Jahren 1984 bis 1986 damit ein Appartementhaus errichtet, sind daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerungen im Sinn des § 41 VwGG. Der bloße Hinweis, er habe diese Geldmittel für betriebliche Anschaffungen nie zwingend benötigt, reicht nicht aus, das Sparbuch dem Privatvermögen zuzurechnen, weil dieser Behauptung die im Abgabenverfahren unbestritten gebliebenen "Rücküberweisungen" vom Sparbuch auf das betriebliche Girokonto entgegen stehen. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers und nicht der belangten Behörde gewesen, bereits im Abgabenverfahren darzulegen, wofür das Geld letztlich verwendet worden ist. Der Beschwerdeführer hat nicht nur die Offenlegung des Sachverhaltes in diesem Punkt unterlassen, sondern auch das Sparbuch trotz Aufforderung der belangten Behörde im Vorhalt vom 1. März 1989 nicht vorgelegt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Bewegungen auf dem Sparbuch habe der Prüfer ohnedies aus dem im Betrieb geführten "Spiegelkonto" ersehen können, spricht gegen die Behauptung, die Abhebungen vom Sparbuch seien ausschließlich aus privaten Gründen erfolgt.
Da die belangte Behörde auf Grund der Feststellungen des Prüfers zu Recht zur Ansicht gelangt ist, daß das Sparbuch zum notwendigen Betriebsvermögen des Bodenverlegungsunternehmens gehört hat, erweist sich der angefochtene Bescheid weder hinsichtlich der Gewerbesteuer noch hinsichtlich der Einheitswerte des Betriebsvermögens als rechtswidrig.
3. Kalkulation der Küchenerlöse
Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer die Kalkulationsunterlagen des Prüfers übergeben worden sind. Wenn der Beschwerdeführer meint, aus diesen gehe zweifelsfrei hervor, die Umsatzerhöhungen stellten Sicherheitszuschläge dar, so kann ihm darin nur bedingt gefolgt werden. Der Prüfer hat in DIESEN UNTERLAGEN die Hinzurechnungsbeträge zwar als Sicherheitszuschläge bezeichnet, aus der Überschrift "Küchenkalkulation 1981 bis 1983" sowie der Berechnung ist jedoch eindeutig ersichtlich, daß es sich um eine Kalkulation handelt bzw eine Hinzurechnung von auf- und abgerundeten Kalkulationsdifferenzen vorgesehen war. In dem gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht wurde von "Umsatzverprobung" und den dabei festgestellten "Küchenumsatzdifferenzen", niemals aber von Sicherheitszuschlägen, gesprochen. Im Berufungsverfahren war ebenfalls nur wiederholt von "Kalkulation" (Vorhalt der belangten Behörde vom 1. März 1989) bzw von "Kalkulationsunterlagen" (Berufungsergänzung des Beschwerdeführers) die Rede. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil sie ihm nicht mitgeteilt habe, sie wolle, statt Sicherheitszuschläge zu verhängen, die Umsätze durch Hinzurechnung von Kalkulationsdifferenzen erhöhen, ist daher nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat aber auch die ihr aufgegebene Begründungspflicht nicht verletzt. Sie hat ausführlich dargelegt, auf Grund welcher formellen Ordnungswidrigkeiten der Buchführung des Hotels die Kalkulation erforderlich gewesen ist. Hinsichtlich der Höhe der Umsatzdifferenzen hat sie auf die Berechnungen des Prüfers verwiesen. Gegen die Höhe der Hinzurechnungen hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren - auch nach Übergabe der Kalkulationsunterlagen und trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde - keine (konkreten) Einwendungen erhoben. Das nunmehrige Vorbringen, der Prüfer habe bei der Kalkulation anstelle der hoteleigenen, nicht näher definierte Standardrezepturen herangezogen, sowie, der Prüfer habe den Kilopreis für das Fleisch falsch berechnet, weil er den beim Kauf von Schweine-, Kalb- und Rinderhälften anfallenden Abfall von bis zu 40 % nicht berücksichtigt habe, stellt daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerungen im Sinn des § 41 VwGG dar. Der Behauptung, die genannten Kalkulationsmängel seien bereits dem Prüfer vorgehalten worden, steht entgegen, daß dies nicht aktenkundig ist und diese Einwände in keinem der zahlreichen Schriftsätze des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren enthalten sind. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde habe die amtswegige Ermittlungspflicht
verletzt, geht daher ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet
und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140284.X00Im RIS seit
20.11.2000