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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld, Berufungssenat VI, vom 9. Jänner 1991, GZ. 6/3-3204/90-04, 6/3-3205/90-04, 6/3-3206/90-04, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1983 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer übernahm zum 1. Dezember 1984 von seinem Vater den Betrieb einer Tabak-Trafik.
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Finanzbehörden erliegt ein Aktenvermerk über ein am 12. September 1986 von der Strafsachenstelle des Finanzamtes mit einem angeblichen Journalisten S. geführtes Ferngespräch. Der Anrufer nannte danach die Anschriften der Wohnung des Beschwerdeführers, der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des Unternehmens. Er gab an, der Beschwerdeführer nehme von Unternehmern am Mexikoplatz in Wien monatlich Beträge von mehr als S 1.000,-- dafür, daß er gegenüber der Gewerbebehörde als Geschäftsführer auftrete. Der Beschwerdeführer sei auch Antiquitätenhändler. Der Beschwerdeführer unterhalte beim A. Kreditinstitut unter anderem ein Konto Nr. 702206533. Dem Aktenvermerk war eine Liste mit 16 Gesellschaften mit beschränkter Haftung angeschlossen.
Bei einer Vernehmung am 23. März 1987 gab der Beschwerdeführer an, im Jahre 1984 seien von der "Zollabteilung" bereits 1979 beschlagnahmte Ikonen gegen Leistung eines Geldbetrages von S 100.000,-- an ihn freigegeben worden. Die jüdische Hilfsorganisation R. - die nicht mehr bestehe - sei an den Beschwerdeführer herangetreten, seine Gewerbeberechtigung jüdischen Emigranten zur Verfügung zu stellen. Geldbeträge habe er dafür nicht erhalten. Einen Antiquitätenhandel habe der Beschwerdeführer nicht betrieben. Die von ihm an das Dorotheum veräußerten Gegenstände seien Hausrat und Übersiedlungsgut der - nunmehr in den Vereinigten Staaten ansässigen - Ludmilla L. gewesen. Den Erlös habe er an die Hilfsorganisation weitergegeben. Das in der Anzeige genannte Bankkonto sei das Privatkonto des Beschwerdeführers.
In den Akten befindet sich weiters die Kopie einer Strafverfügung des Punzierungsamtes Linz vom 29. September 1987, wonach der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. GmbH am 2. August 1987 bei einem Flohmarkt zwei Taschenuhren und vier Armbänder in Gold sowie eine Taschenuhr in Silber unpunziert feilgeboten hat.
Im Zuge der beim Beschwerdeführer vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung legte er am 15. Dezember 1987 eine Aufstellung über die auf dem angeführten Bankkonto aufscheinenden Einnahmen vor. Die Erläuterungen der Einnahmen lauteten in der Mehrzahl folgendermaßen: "Geld vom Vater", "Eigenerlag privat", "Geld von Freundin, Rest von Ersparnissen privat", "Geld aus Kassa Trafik", "momentan keine Erinnerung - es wird nachgeforscht", "Geld von Kassa Brieflose", "Geld von Freund für Bezirkshauptmannschaft Leibnitz", "Geld von Trafik zum Kauf Briefmarken", "Scheck von Kunde Trafik", "Schwester ausgeborgt" u.ä.m.
Im Prüfungsbericht vom 27. Mai 1988 führte der Prüfer unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe nach den durchgeführten Erhebungen im Zeitraum 1981 bis 1986 Gegenstände (Gebrauchsgegenstände, Ikonen, Bilder, Schmuck, Ziergegenstände) im Dorotheum versteigern lassen und dafür einen Erlös von zusammen S 129.248,-- erzielt. Nach Auffassung des Prüfers konnten vom Beschwerdeführer Eingänge auf dem oben bezeichneten Bankkonto von zusammen S 293.494,-- für 1983, von zusammen S 685.674,-- für 1984 und von zusammen S 689.328,-- für 1985 nicht aufgeklärt werden. Der Prüfer ging davon aus, daß der Beschwerdeführer - neben seiner Tätigkeit als Angestellter bzw. als Trafikant - zwei (weitere) getrennte Gewerbebetriebe, einen "Handel mit Waren aller Art" sowie "Sonstige gewerbliche Vermittlungstätigkeiten", betrieben hatte und rechnete die unaufgeklärten Vermögenszugänge diesen beiden Betrieben je zur Hälfte als Einnahmen zu.
Das Finanzamt erließ dem Prüfungsbericht entsprechende Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1985.
In der am 7. Juli 1988 erhobenen Berufung gegen diese Bescheide wurde gegen die Geldzuflußrechnung des Prüfers eingewendet, es seien Eingänge aus Darlehen, die notariell beglaubigt seien, nicht berücksichtigt worden. Auch seien Fremdgelder, die treuhändig zur Abdeckung von Lieferverbindlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers übernommen worden seien, den Einnahmen zugerechnet worden. Weiters seien in der Geldrechnung die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit doppelt erfaßt worden.
In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 1988 wurde von der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt, die Verkäufe an das Dorotheum hätten richtig S 120.829,50 betragen. Im Jahre 1981 habe der Beschwerdeführer einen Betrag von S 53.289,90 treuhändig für Rafael B. im Dorotheum erlöst. Der Betrag sei Rafael B. ausgehändigt worden. Zwei Bilder aus Privatbesitz seien um S 8.075,-- verwertet worden. Die Erlöse des Jahres 1982 hätten S 8.483,-- betragen. Von den Erlösen des Jahres 1983 (S 11.390,--) seien S 1.445,-- für Dieter S. und S 4.590,-- für Alfred B. als Treuhänder eingenommen worden. Von den Erlösen des Jahres 1985 (S 25.736,60) seien S 22.166,60 als Treuhänder für Ludmilla L., die seinerzeitige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, vereinnahmt worden. Von den Erlösen des Jahres 1986 (S 13.855,--) seien S 12.155,-- ebenfalls für die 1985 ausgewanderte Ludmilla L. treuhändig abgerechnet und Ludmilla L. im Wege der Hilfsorganisation R. übermittelt worden.
Weiters wurde von der steuerlichen Vertreterin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahre 1979 verschiedenen Emigranten zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung den auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Gewerbeschein für den Handel mit Waren aller Art "kurzfristig, d.h. zur Vorlage bei der Gewerbebehörde" zur Verfügung gestellt, danach habe er keinerlei Aktivitäten mehr entfaltet.
Die Herkunft der dem Beschwerdeführer in den Streitjahren zur Verfügung gestandenen Geldmittel wurde von der steuerlichen Vertreterin in der die Berufung ergänzenden Eingabe aufgegliedert dargestellt. Die Eingänge des Jahres 1983 betrugen danach S 355.949,-- (im einzelnen aus Gehalt, Aushilfsarbeiten, Zuwendungen der Eltern, Übersiedlungshilfe der Hilfsorganisation R., Zuwendungen des Schwiegervaters, Darlehen des Vaters und der Ehegattin), davon seien S 293.494,-- auf das Bankkonto einbezahlt worden. Von den Eingängen 1984 (S 687.451,--) seien S 685.674,-- und von den Eingängen 1985 (S 733.248,--) S 689.328,-- auf das Konto einbezahlt worden. Die einzelnen Zugänge wurden mit Gehalt, Aushilfsarbeiten, Zuwendungen der Eltern und des Schwiegervaters, Übersiedlungshilfe der Hilfsorganisation R., Erlöse Dorotheum, Darlehen des Vaters und der Ehegattin sowie der Schwester IE, des RH, "vom Vater treuhändisch sukzessive übergebene Summe für Zahlungen für die Trafik", "Kundenschecks Trafik", "übliche Zuwendungen anläßlich der Hochzeit von den geladenen Gästen" (S 100.000,--), Heiratsbeihilfe, "Hartgeldersparnisse" bezeichnet.
In der Eingabe vom 28. Oktober 1988 wurde ferner ausgeführt, von der Firma S. in Graz sei am 6. September 1984 ein Scheck über S 56.460,-- entgegengenommen worden. Dieser Betrag sei vom Vater des Beschwerdeführers versteuert worden. Von derselben "Firma" sei ein Scheck über S 60.000,-- "entgegengenommen, gutgeschrieben und versteuert und wegen nicht vorhandener Deckung des Kundenbankkontos wieder lastgeschrieben" worden. Angeschlossen war eine Gutschriftanzeige über S 56.460,-- vom 31. August 1984 sowie ein nicht eingelöster Scheck über S 60.000,-- vom 7. März 1985 und eine Lastschriftanzeige der A. Bank vom 22. März 1985 wegen Nichteinlösung des Schecks.
Der Eingabe waren eine "eidesstättige Erklärung" des Rafael B. betreffend den Erhalt einer Geldsumme von S 53.289,90 im Jahre 1981, Bestätigungen über die Zuwendungen des Schwiegervaters, über die Darlehen der Ehegattin, über die Übergabe von Geldbeträgen von zusammen S 320.000,-- durch den Vater des Beschwerdeführers an diesen mit dem Auftrag, Lieferantenverbindlichkeiten des Vaters abzudecken, weiters Bestätigungen der Schwester über die Hingabe mehrerer Darlehen von zusammen S 100.000,--, über ein Darlehen des RH über ein am 29. März 1985 gewährtes Darlehen in Höhe von S 60.000,-- angeschlossen.
Weiters wurden sechs, von einem öffentlichen Notar jeweils im November 1988 beurkundete Notariatsakte vorgelegt, worin Schwester, Vater und Ehegattin des Beschwerdeführers sowie RH bestätigten, seinerzeit dem Beschwerdeführer Darlehen zugezählt bzw. Schenkungen an ihn ausgeführt zu haben.
In einer Stellungnahme des Prüfers zur Berufung wurde darauf hingewiesen, daß die gnadenweise freigegebenen 58 Ikonen im Zuge von "Sicherstellungsmaßnahmen" am 6. Mai 1988 nicht aufgefunden worden seien, obwohl der Beschwerdeführer behauptet hatte, die Ikonen seien nicht verkauft worden. Weiters wurden in der Stellungnahme 45 Gesellschaften mit beschränkter Haftung angeführt, als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer tätig war. Ferner wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß auf dem Bankkonto keine den Lohnzahlungen entsprechende Eingänge festgestellt wurden. Aus den Kassaberichten des Trafikunternehmens sei nicht ersichtlich, daß Geldbeträge an das Bankkonto zugeführt worden seien.
In einer weiteren Eingabe der steuerlichen Vertreterin vom 22. Mai 1989 wurde ausgeführt, die Ikonen seien dem Vater des Beschwerdeführers zur Sicherstellung für die Darlehen übereignet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem das Nettogehalt bar gegeben. Der Beschwerdeführer habe "je nach Bedarf" in unregelmäßigen Abständen und unregelmäßiger Höhe davon auf das Bankkonto einbezahlt und etwaige Reste verbraucht. Auch die Gelder aus Darlehen und aus Schenkungen seien in unregelmäßigen Abständen als Eigenerlag einbezahlt worden.
Dem in der Stellungnahme enthaltenen Vorhalt des Prüfers, bei der in der vom Beschwerdeführer erstellten Geldrechnung aufscheinenden Gehaltssumme für 1983 von S 92.958,-- habe es sich um den Bruttobetrag (vor Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) gehandelt, wurde von der steuerlichen Vertreterin entgegnet, beim Differenzbetrag zum Nettobetrag (S 78.306,34), also beim Betrag von S 14.651,66 habe es sich um eine Prämie gehandelt, die der Vater dem Beschwerdeführer ausbezahlt habe. Auch die Differenz zwischen dem Netto-Gehaltsbetrag für 1984 (S 85.200,--) und der (in der Geldrechnung ausgewiesenen) Brutto-Lohnsumme (S 71.207,24), also der Betrag von S 13.992,76 sei eine Prämie gewesen.
Dem gegen eine Position der Geldrechnung erhobenen Einwand des Prüfers, aus den Kassaberichten für Dezember 1984 sei der behauptete Erlag von S 28.000,-- auf dem Bankkonto nicht ersichtlich, hielt die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 22. Mai 1989 entgegen, für den Beschwerdeführer würden die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht gelten. Es habe sich bei dem Betrag um einen Restbetrag von Lieferantenschulden gehandelt, die der Beschwerdeführer im Auftrag seines Vaters "sukzessive" bezahlte.
Bei den Beträgen von S 56.460,-- und S 60.000,-- habe es sich um die Bezahlung von Briefmarkenlieferungen an die Firma S. gehandelt, die mangels Bankverbindung des Vaters auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurden. Auch ansonsten seien betriebliche Vorgänge des Vaters am Konto des Sohnes durchgeführt worden. Die Einzahlungen seien durch runde Summen mittels Eigenerlag vorgenommen worden.
Die Aufwendungen für die Hochzeit seien zur Gänze von den Brauteltern bezahlt worden. Die Zuwendungen der Hochzeitsgäste in Höhe von S 100.000,-- seien von August bis Dezember 1985 teilweise und unregelmäßig in runden Beträgen als Eigenerlag eingelegt worden, der Rest sei verbraucht worden.
In einer an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom 13. September 1990 ersuchte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers um Entscheidung über die Berufung, da alle "Unterlagen und Beweise in ausreichendem Maße" vorgelegt worden seien. Sie weise darauf hin, daß sie "von einem Devolutionsantrag an die FLD absehe."
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Herkunft der vom Prüfer festgestellten Eingänge auf einem Bankkonto überwiegend nicht geklärt worden sei. Insbesondere stellte sich die belange Behörde auf den Standpunkt, daß ein Nachweis über die vom Beschwerdeführer behaupteten Schenkungen und Darlehen nicht, und zwar auch nicht durch die Bestätigungen in Form von "Notariatsakten", erbracht worden sei. So stellte die belangte Behörde dar, daß der Eingang von S 60.000,-- (29. März 1985) im Verfahren durch zwei unterschiedliche Beweismittel - nämlich einen später nicht eingelösten Scheck einerseits und einen Notariatsakt über eine Darlehensgewährung durch RH andererseits - erklärt werden sollte. Die belangte Behörde sah lediglich die Zuwendung von DM 10.000,-- durch den Schwiegervater anläßlich der Verlobung als erwiesen an. Die danach (im ersten Quartal 1984) als "Eigenerlag" bezeichneten nur unterdurchschnittlich hohen Bankeingänge im Betrag von zusammen S 25.552,-- wurden von der Behörde als geklärt angesehen.
Als den vormaligen Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers betreffend sah die belangte Behörde Eingänge auf dem Bankkonto in Höhe von zusammen S 155.040,-- an. Weiters sah die belangte Behörde als erwiesen an, daß Schecks von Kunden des Trafikbetriebes zu Bankeingängen in Höhe von S 115.973,-- (1985) geführt haben. Hingegen sah die belangte Behörde Bankeingänge ab August 1985 nicht durch die behaupteten Barzuwendungen der Hochzeitsgäste anläßlich der Verehelichung des Beschwerdeführers geklärt an. Schließlich verringerte die belangte Behörde die Summe der ungeklärten Bankeingänge der Jahre 1983 und 1984 um die Gehälter des Beschwerdeführers sowie um zwei Versicherungsleistungen (S 2.000,-- und S 3.240,--).
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der Abgabenerhebung nach Lehre und Rechtsprechung auch dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1992, 90/13/0295).
Eine solche - auf § 184 Abs. 2 BAO beruhende - Schätzung hat in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen. Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, 90/13/0155, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist dabei nicht von Bedeutung, daß die von der belangten Behörde vorgenommene, von den Steuererklärungen des Beschwerdeführers abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage von ihr nicht ausdrücklich als "Schätzung" bezeichnet wurde, da das Fehlen einer solchen Bezeichnung der angewendeten Ermittlungsmethode die Nachprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides nicht hindert.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Zuordnung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses je zur Hälfte zu zwei (getrennten) Gewerbebetrieben "Handelstätigkeit" und "Vermittlungstätigkeit". Die schätzungsweise Zurechnung ungeklärten Vermögenszuwachses zu einer Einkunftsart setzt zwar die beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellung voraus, daß der Abgabepflichtige Einkünfte aus dieser Einkunftsart überhaupt bezogen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, 90/13/0155). Ob der Beschwerdeführer solche Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart bezogen hat, stellt sich ebenso wie die Frage, ob die Eingänge auf dem im Zuge des Prüfungsverfahrens festgestellten Bankkonto des Beschwerdeführers als aufgeklärt anzusehen sind oder nicht, als Frage der Beweiswürdigung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Würdigung der Beweise, auf Grund derer der Sachverhalt angenommen worden ist, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1986, 85/16/0102, 0103, und vom 25. März 1992, 90/13/0295).
Die Abgabenbehörden haben in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren Feststellungen über eine Handelstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere mit Kunstgegenständen und Gegenständen des Kunsthandwerks getroffen. Diese Feststellungen erscheinen auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses durchaus schlüssig. Überdies wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer von 45 Unternehmungen aufgetreten ist. Die belangte Behörde war damit im Recht, wenn sie den unaufgeklärten Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet hat.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es fehle jede Feststellungsgrundlage über eine Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers, geht deswegen ins Leere, weil die Abgabenbehörden damit - wie aus der Gegenschrift ersichtlich ist - in gewisser Verkennung des Wortsinnes eines "Vermittlers" die vom Beschwerdeführer für die 45 Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeübte Tätigkeit gemeint haben. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß die Abgabenbehörden - ob zu Recht oder nicht, kann dabei dahingestellt bleiben - die aufgedeckte Tätigkeit des Beschwerdeführers als solche aus zwei getrennten Gewerbebetrieben betrachteten, bei dem im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt in seinen Rechten nicht verletzt.
Die vom Beschwerdeführer dabei vertretene Auffassung, die
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in der Absicht der Umgehung gewerberechtlicher Bestimmungen unternommene - Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stelle keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG 1972 dar, ist verfehlt. Eine derartige entgeltlich ausgeübte Tätigkeit erfüllt vielmehr sämtliche Tatbestandsmerkmale der angeführten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, 87/13/0072, und vom 21. Juli 1993, 92/13/0056). Damit, daß der Beschwerdeführer insgesamt 45 Gesellschaften mbH seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellte, hat er entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung sehr wohl eine
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notorischerweise im Wirtschaftsleben nicht unübliche - Leistung erbracht und damit eine Tätigkeit entfaltet. Aus welchen Gründen eine solche Tätigkeit weder selbständig noch nachhaltig noch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein sollte, wurde in der Beschwerde nicht erläutert. Wenn der Beschwerdeführer von dem Erfordernis der Feststellung eines Steuerobjektes "Gewerbebetrieb" spricht, übersieht er offenkundig, daß als "Gewerbebetrieb" die Tätigkeit des Unternehmers als solche anzusehen ist.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, hinsichtlich der zugrunde liegenden unaufgeklärten Vermögenszugänge kommen "als "nächst naheliegende" Einkunftsart" die selbständigen Einkünfte im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 in Betracht, so wird damit vom Beschwerdeführer selbst nicht die Erfüllung eines der in dieser Gesetzesstelle genannten Tatbestände behauptet, zumal weder die Merkmale einer Vermögensverwaltung erfüllt sind, noch auch der zweite Satz dieser Gesetzesstelle anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge an den Gesellschaften mbH nicht beteiligt war.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere die Tätigkeit gegenüber den 45 Gesellschaften mbH, wurde, wie ausgeführt, von der belangten Behörde zu Recht als Gewerbebetrieb qualifiziert. Damit gehen die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Rechtsbeziehungen des Beschwerdeführers zu diesen Gesellschaften seien als Dienstverhältnisse zu qualifizieren, ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer dabei insbesondere auf § 39 GewO Bezug nimmt, so übersieht er, daß es für die Besteuerung festgestellter Einkünfte ohne Bedeutung ist, ob bei der Erzielung dieser Einkünfte verwaltungsrechtliche Bestimmungen beachtet wurden, oder ob die Einkünfte ausdrücklich nur durch Zuwiderhandlung gegen solche Vorschriften erreicht werden konnten.
Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übernahme der Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer das Merkmal eines Unternehmerwagnisses in Abrede stellt, so verkennt er, daß unter diesem Begriff das Vorhandensein der Möglichkeit verstanden wird, durch eigene Entscheidung den Erfolg des wirtschaftlichen Engagements zu beeinflussen, eine Möglichkeit, die für die Tätigkeit des Beschwerdeführers zweifellos zu bejahen ist.
Das - ohne Bezugnahme auf Sachverhaltselemente eine bloße Mutmaßung darstellende - Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Verhältnis zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der jeweiligen GmbH insoferne weisungsgebunden gewesen, als er seine Nominierung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zurückziehen durfte, ist entgegenzuhalten, daß eine derartige Vereinbarung keineswegs allein im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen werden kann, sodaß daraus auf das Vorhandensein des Merkmals der Weisungsgebundenheit nicht geschlossen werden kann.
Es erübrigt sich somit, auf die umfangreichen Spekulationen des Beschwerdeführers über die Haftung der einzelnen GmbH für eine nach Meinung des Beschwerdeführers bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses allenfalls einzubehaltende Lohnsteuer näher einzugehen.
Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, daß von den Abgabenbehörden über die Geschäftsführertätigkeit hinaus nur die Veräußerung von Waren im Wert von ca. S 120.000,-- verbleibe, ist dabei entgegenzuhalten, daß Grundlage der vorgenommenen Schätzung - wie ausgeführt - die Bankeingänge waren, deren Ursache der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte. Der vom Prüfer ermittelte Handel mit Waren aller Art war demgegenüber für die Feststellung der Höhe der Bemessungsgrundlagen nicht von Bedeutung; die Maßgeblichkeit dieser Feststellungen erschöpft sich vielmehr, wie ebenfalls ausgeführt, in der Zuordnung des Vermögenszuwachses zu einer konkreten Einkunftsart.
Wenn der Beschwerdeführer - allerdings ohne nähere Begründung - rügt, die belangte Behörde habe hinsichtlich der "Vermittlungstätigkeit" (richtig: Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers) den Gewinn dem Umsatz gleichgesetzt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Abgabenverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die auf in diesem Zusammenhang entstandene Kosten schließen lassen. Im übrigen ist bei Vornahme einer Schätzung nach § 184 Abs. 2 BAO davon auszugehen, daß der unaufgeklärte Vermögenszuwachs den Gewinn aus der in Rede stehenden Tätigkeit darstellt. Dadurch, daß die belangte Behörde die Umsätze aus dieser Tätigkeit in gleicher Höhe angesetzt hat, kann der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten verletzt sein.
In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht wird vom Beschwerdeführer die Meinung vertreten, seine Tätigkeit (insbesondere als gewerberechtlicher Geschäftsführer) habe nicht die Merkmale eines Unternehmens erfüllt. Demgegenüber wurde bereits oben festgestellt, daß eine solche Tätigkeit sowohl als selbständige als auch als nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen ist, sodaß auch die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG 1972 erfüllt sind. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, daß das Auftreten als Geschäftsführer gegenüber der Gewerbebehörde in insgesamt 45 Fällen sich nicht allein auf ein "Tolerieren" beschränkt; vielmehr besteht die Tätigkeit in der Vertretung der jeweiligen GmbH gegenüber der Gewerbebehörde und jenen Behörden, für deren Verfahren die Rechtsstellung des Geschäftsführers im Sinne der §§ 9 und 39 GewO maßgebend ist. Eine solche Tätigkeit ist aber als nachhaltig anzusehen, selbst wenn sie sich nur auf eine einzige GmbH beschränkte (vgl. neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1993, 92/13/0056).
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1977, 1550/77, Slg. Nr. 5203/F, wonach die Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion durch den Gesellschafter einer KG umsatzsteuerrechtlich nicht als Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, sondern als Leistungsvereinigung (Ermöglichung der Unternehmertätigkeit der KG) anzusehen ist, geht schon deswegen ins Leere, weil es sich im Streitfall ausschließlich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.
Die Meinung des Beschwerdeführers, auf die von ihm getätigten Umsätze sei der ermäßigte Steuersatz nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z. 5 und 7 UStG 1972 anzuwenden gewesen, ist nicht nachvollziehbar, da im gesamten Abgabenverfahren keine Feststellung über eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder über eine Ausübung eines der in der zweitgenannten Gesetzesstelle taxativ angeführten freien Berufes getroffen worden ist.
Dem Vorwurf eines "gravierenden Eingriffes in das Privatleben" im Zusammenhang mit dem Vorbringen, es müsse dem Steuerpflichtigen "ein gewisses Mindestmaß an privaten Geldbewegungen zuerkannt" werden, ist zu entgegnen, daß jedermann im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO zur umfassenden Offenlegung aller für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht maßgebenden Umstände verpflichtet ist. Ob es sich dabei um Geldbewegungen auf einem "privaten" Bankkonto handelt oder auf einem sonstwie bezeichneten Konto, ist für den Bestand dieser Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht bedeutsam.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vielfach Verfahrensvorschriften verletzt zu haben. Diesen Einwendungen fehlt dabei von vornherein eine Darlegung darüber, auf welche Weise die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
So wird vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit zunächst gerügt, daß die belangte Behörde bei der Darstellung der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Punzierungsgesetz nicht darauf hingewiesen hatte, daß der Beschwerdeführer bei Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung als Geschäftsführer der D. GmbH gehandelt habe. Diese Rüge geht von vornherein ins Leere, weil die belangte Behörde aus diesem Vorfall im angefochtenen Bescheid keinerlei Schlüsse gezogen hat, zumal die Tathandlung erst im Jahre 1987, also nach dem Streitzeitraum gesetzt worden ist.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm keine Akteneinsicht in die das gegenständliche Abgabenverfahren auslösende Anzeige gewährt worden. Damit kann der Beschwerdeführer aber schon deswegen keine Rechtsverletzung darlegen, weil er im Abgabenverfahren - worauf von der belangten Behörde auch in der Gegenschrift hingewiesen worden ist - aktenkundig kein dementsprechendes Verlangen gestellt hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu einer Akteneinsicht aufzufordern (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1990, 88/16/0148). Im übrigen hat die belangte Behörde die telefonisch eingelangte, in einem Aktenvermerk festgehaltene Anzeige einer nicht näher identifizierten Person - die über die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers bis zur Nummer des Bankkontos Kenntnis hatte - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Entscheidung nicht als Beweismittel verwertet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es "sollen" Anfragen an die Gesellschaften gerichtet worden sein, es seien diese Anfragen und die erteilten Auskünfte aber dem Beschwerdeführer unzugänglich geblieben, geht gleichfalls ins Leere, weil derartige Auskünfte von der belangten Behörde nicht verwertet wurden; überdies enthalten die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten keinerlei Hinweise, die eine solche bloße Vermutung des Beschwerdeführers über die Einholung von Auskünften verifizieren.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend verschiedenartige Verletzungen des Parteiengehörs sind im Hinblick auf das umfangreiche Ermittlungsverfahren und die mehrmalige Beiziehung des Beschwerdeführers, die Übermittlung des Prüfungsberichtes sowie die Übermittlung der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung unberechtigt. Wieso der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt sein könnte, daß ihm der - jedenfalls auch auf dem Ergebnis der Schlußbesprechung beruhende - Prüfungsbericht naturgemäß erst nach der Schlußbesprechung zugestellt wurde, ist nicht weiter einsichtig. Überdies wird durch die nach Beendigung der Buch- und Betriebsprüfung abzuhaltende Schlußbesprechung im Sinne des § 149 Abs. 1 BAO eben gerade in erhöhtem Ausmaß dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen. Daß der Beschwerdeführer bei einer derartigen Sachlage von einer "gänzlichen Aufhebung des Grundsatzes des Parteiengehörs in I. Instanz" spricht, bleibt dabei schlechthin unverständlich. Auch der Vorwurf, die Abgabenbehörde erster Instanz habe "praktisch verfahrenslos" entschieden, erscheint im Hinblick auf das umfangreiche Prüfungsverfahren geradezu maßlos überzogen. Überdies hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, wodurch eine behauptete Rechtsverletzung durch die Abgabenbehörde erster Instanz eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nach sich ziehen hätte können.
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO steht im Ermessen der Behörde. Dabei wird die Behörde von ihrem Ermessen insbesondere im Hinblick auf verfahrensökonomische Gesichtspunkte unter Beachtung des Berufungsvorbringens und der Art der in Aussicht genommenen Entscheidung Gebrauch machen. Der Umstand, daß die Abgabenbehörde erster Instanz ihr Recht, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, nicht ausgeübt hat, kann dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid nicht entgegengehalten werden. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nochmals konkrete Beweisanträge stellen können, steht schon die Eingabe der steuerlichen Vertreterin vom 13. September 1990, worin diese um Entscheidung über die Berufung ersuchte, da alle Unterlagen und Beweise in ausreichendem Maße vorgelegt worden seien, entgegen. Aus der - auch inhaltlich verfehlten - Aussage der Vertreterin, sie sehe von einem "Devolutionsantrag" ab, hat überdies die Abgabenbehörde erster Instanz nicht zwingend auf ein - die Behörde nicht bindendes - Begehren nach Ausstellung einer Berufungsvorentscheidung schließen müssen, weil gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen ungeachtet des § 276 BAO der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt, ein "Devolutionsantrag" also gar nicht möglich ist.
Es trifft auch nicht zu, daß die steuerliche Vertreterin in einer Eingabe vom 13. April 1989 ausdrücklich Parteiengehör vor der belangten Behörde verlangt hat. In dieser, eine Fristverlängerung gegenüber den Organen der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes begehrenden Eingabe war zwar um "Parteiengehör vor dem Spruchsenat" gebeten worden. Daß die als Vertreterin auftretende Wirtschaftstreuhänderin damit nicht die nach dem Finanzstrafgesetz eingerichtete Finanzstrafbehörde ERSTER Instanz, sondern vielmehr den zur Entscheidung von Berufungen in Abgabensachen gemäß § 260 Abs. 2 BAO berufenen Berufungssenat gemeint hat, war dabei nicht erkennbar.
Die belangte Behörde hat ferner dadurch, daß sie eine mündliche Verhandlung im Sinne der ersten Alternative des § 284 Abs. 1 BAO nicht durchgeführt hat, Verfahrensvorschriften nicht verletzt. Der Beschwerdeführer, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal seine steuerliche Vertreterin selbst in der Eingabe vom 13. September 1990 darauf hingewiesen hatte, es seien alle Unterlagen und Beweise in ausreichendem Maße vorgelegt worden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer willkürlichen Ermessensübung durch die Vorsitzende des Berufungssenates ist daher völlig unberechtigt.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von seinem Recht auf Ablehnung eines Senatsmitgliedes (vgl. § 283 Abs. 4 BAO) mangels Kenntnis von der Zusammensetzung des Senats nicht Gebrauch machen können, ist unberechtigt: Denn gemäß § 270 Abs. 2 BAO sind die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident der Finanzlandesdirektion bestimmt, durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Zur Stellung eines Ablehnungsantrages bedarf es auch nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung dem Anschlag auf der Amtstafel der Finanzlandesdirektion zu entnehmen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/14/0281). Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig über die Zusammensetzung des Berufungssenates zu informieren (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1993, 89/14/0284). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Zeit zwischen 1. und 9. Jänner 1991 (dem Tag der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) sei für die Ausübung des Ablehnungsrechtes "viel zu kurz" gewesen, geht schon deswegen ins Leere, weil die Sitzung des Berufungssenates - wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist - am 18. Dezember 1990 stattgefunden hat. Überdies wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet, daß ein Senatsmitglied befangen war, sodaß eine Rechtsverletzung auch insoweit nicht dargetan wurde.
Darin, daß die belangte Behörde es unterlassen hat, von Amts wegen diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die dem Beschwerdeführer seinen Behauptungen zufolge Darlehen gegeben haben, ist ebenfalls keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen, zumal - wie ausgeführt - die steuerliche Vertreterin selbst die Berufungssache für spruchreif erachtet hat. Überdies stand den Abgabenbehörden zur Beurteilung der Vermögenszugänge die Darstellung des Beschwerdeführers über die Ursache der jeweiligen Zugänge in Verbindung mit den Feststellungen über das Bankkonto zur Verfügung. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, er hätte Ludmilla L. als Zeugin beantragen können, wenn das Finanzamt "früher hätte erkennen lassen, daß sie der Darstellung über die Übermittlung der Verkaufserlöse an Ludmilla L. keinen Glauben schenkt". Dieser Vorwurf ist schon deswegen unberechtigt, weil der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Prüfungsverfahren erkennen konnte, daß sein diesbezügliches Vorbringen als unglaubwürdig angesehen wird.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde ferner vorwirft, sie habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und dabei überhaupt Feststellungen darüber unterlassen, mit welchen Waren er gehandelt habe, so ist ihm zu entgegnen, daß es für die Zuschätzung eines nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses - wie bereits näher begründet wurde - ausreicht, wie im Beschwerdefall Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften überhaupt zu treffen; nicht erforderlich ist es aber - weil dies auch der Methode der Schätzung nicht entsprechen würde -, konkret Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen. Im Hinblick auf die angewendete Schätzungsmethode waren auch Feststellungen darüber nicht notwendig, die vom Beschwerdeführer veräußerten Ikonen ihrer Art nach genau zu identifizieren und dazu festzustellen, ob es sich dabei um die seinerzeit vom Beschwerdeführer unter Verletzung abgabenrechtlicher Stellungs- und Erklärungspflichten ins Inland verbrachten und später gnadenweise freigegebenen Ikonen gehandelt hat. Der belangten Behörde kann der Beschwerdeführer dabei umsoweniger einen Vorwurf mangelhafter Sachverhaltsermittlung machen, weil der Umstand, daß der Sachverhalt hinsichtlich der verkauften Ikonen im Dunkeln geblieben ist, allein ihm selbst zur Last gelegt werden muß.
Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß, und zwar erstmals in der Beschwerde, geltend macht, daß der Betrag von S 100.000,--, um den die ins Inland verbrachten Ikonen gnadenweise freigegeben wurden, von der belangten Behörde als Betriebsausgaben berücksichtigt hätten werden müssen, übersieht er neuerlich, daß die belangte Behörde in unbedenklicher Weise eine Schätzung mit Hilfe der Methode der Vermögenszuwachsrechnung vorgenommen hat, bei der vom zweifelsfrei festgestellten Zugang auf dem festgestellten Bankkonto als Einkünften auszugehen war. Überdies hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in Abrede gestellt, daß er mit den ins Inland verbrachten Ikonen Handel getrieben hat, vielmehr habe er sie seinem Vater sicherstellungsweise übergeben. In rechtlicher Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer letztlich, daß Geldstrafen nach ständiger Rechtsprechung nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dies gilt auch für Geldbeträge, die unter Anwendung der Gnadenbestimmungen des § 187 FinStrG an die Stelle der Verfallsstrafe treten. Unverständlich sind die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift über ein "Doppelverwertungsverbot". Dieses Vorbringen ist deswegen von vornherein verfehlt, weil es sich bei der Tathandlung des Schmuggels einerseits und bei einem allfälligen nachfolgenden Verhandeln der gesetzwidrig eingeführten Waren um völlig verschiedene Vorgänge handelt.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die belangte Behörde Schlüsse daraus gezogen, daß der Beschwerdeführer bei seiner ursprünglichen Vernehmung nur von Verkäufen auf Rechnung von Ludmilla L. sprach, sodann aber erst in der Berufungsergänzung, also nach den detaillierten Ermittlungen des Prüfers über den Umfang der Verkäufe an das Dorotheum, von Treuhandgeschäften für andere Personen die Rede war. Die daraus gezogenen Folgerungen erscheinen schlüssig.
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen befugt ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053, verstärkter Senat, und vom 30. Juni 1988, 87/16/0164). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht befugt, an Stelle der belangten Behörde Beweisaufnahmen durchzuführen.
Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten, im November 1988 verfertigten sechs Notariatsakte. Obgleich in der Berufung behauptet worden war, die Darlehensverträge seien notariell beglaubigt worden, wurden diese Notariatsakte also erst lange nach der Einbringung der Berufung verfaßt. Es trifft zwar zu, daß die von einem öffentlichen Notar errichteten Urkunden gemäß § 168 BAO in Verbindung mit § 292 ZPO vollen Beweis dessen begründen, was darin VON DER URKUNDSPERSON bezeugt wird. Dies bedeutet aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs, daß bloßen, wenn auch übereinstimmenden Behauptungen, die vor einer Urkundsperson abgegeben werden und deren Abgabe von dieser beurkundet werden, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde über die Richtigkeit der Behauptungen beizumessen ist. Die bei der Urkundsperson erschienenen Personen (jeweils der Beschwerdeführer einerseits und sein Vater, seine Ehegattin, seine Schwester sowie RH andererseits) beschränken sich dabei, ohne nähere Angaben über Zeitpunkt, Ort der Übergabe und Art der Zahlungsmittel den Abschluß von lange zurückliegenden Darlehensverträgen und Schenkungsverträgen in einer solchen Höhe zu behaupten, daß damit eine ungefähre Übereinstimmung mit der im Dezember 1987 erstellten und der Betriebsprüfungsstelle übermittelten Liste der Bankeingänge erreicht wurde. Die notarielle Beurkundung machte vollen Beweis darüber, daß die betroffenen Personen eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung im Beurkundungszeitpunkt gegeben haben. Sie machte keinen Beweis dafür, daß die Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entsprach.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, daß der Bankeingang vom 29. März 1985 eine dem Trafikunternehmen zuzuordnende Einnahme seitens der Firma S., Graz, gewesen ist. In der Eingabe vom 22. Mai 1989 war hiezu behauptet worden, es habe sich dabei um eine Forderung des Vaters gehandelt, die mangels einer Bankverbindung des Vaters auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Hinsichtlich desselben Betrages wurde vom Beschwerdeführer aber der Abschluß eines unverzinslichen Darlehensvertrages mit RH behauptet, wobei die behauptete Rückzahlung in 30 Monatsraten erfolgen sollte. Wenn die belangte Behörde aus dieser zweifachen Aufklärung des Bankeinganges geschlossen hat, daß es sich bei dem in Rede stehenden Notariatsakt um die Beurkundung verschiedener "Gefälligkeitsbestätigungen" gehandelt hat, so erscheint dies schlüssig. Die nunmehr dafür in der Beschwerde gegebene Erklärung, der Beschwerdeführer habe sich den Betrag von S 60.000,-- zunächst von RH ausgeborgt, damit die Briefmarken gefaßt und sodann den Betrag von S 60.000,-- von der Firma S. wieder "zurückerhalten", stimmt mit dem von den Abgabenbehörden festgestellten Sachverhalt nicht überein. Die Fa. S. hatte ja bereits am 7. März 1985 einen Scheck über den Betrag von S 60.000,-- ausgestellt, wobei dieser Scheck zunächst zurückgeleitet worden ist. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, RH habe das Darlehen zur Fassung der Briefmarken hingegeben, widerspricht somit jedenfalls den Tatsachen.
Die Ausführungen in der Beschwerde über die Anerkennung schuldrechtlicher Verträge zwischen nahen Angehörigen gehen schon deswegen ins Leere, weil die belangte Behörde daraus keine Schlüsse gezogen hat. Sie hat dagegen ausdrücklich festgehalten, daß aus dem Naheverhältnis allein nicht auf die inhaltliche Unrichtigkeit geschlossen werden könne.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung einer Verhandlung war aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sichauf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verodnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130058.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008