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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/11 89/14/0284 1Stammrechtssatz
Ausführungen betreffend die Ablehnung von Senatsmitgliedern gemäß § 283 Abs 4 BAO, wenn der Abgabepflichtige keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, eine solche daher auch nicht durchgeführt und er vom Termin der (nichtmündlichen) Verhandlung nicht verständigt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130058.X08Im RIS seit
20.11.2000