Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2)Absatz 2Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b)Litera bsoweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c)Litera cden Sachverhalt;
d)Litera ddie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e)Litera edas Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f)Litera fdie Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4)Absatz 4Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a)Litera aals nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
b)Litera bals zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oderals zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos zu erklären ist (Paragraph 256, Absatz 3,) oder
c)Litera cals unbegründet abzuweisen ist.
(5)Absatz 5Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Absatz 6Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7)Absatz 7Sinngemäß sind anzuwenden:
a)Litera a§ 245 Abs. 3, 4 und 5 (Frist),Paragraph 245, Absatz 3,, 4 und 5 (Frist),
b)Litera b§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),Paragraph 256, Absatz eins und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c)Litera c§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d)Litera d§ 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),Paragraph 265, Absatz 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e)Litera e§ 266 (Vorlage der Akten),Paragraph 266, (Vorlage der Akten),
f)Litera f§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),Paragraph 268, (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g)Litera g§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),Paragraph 269, (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h)Litera h§ 271 (Aussetzung der Entscheidung),Paragraph 271, (Aussetzung der Entscheidung),
i)Litera i§§ 272 bis 277 (Verfahren),Paragraphen 272 bis 277 (Verfahren),
j)Litera j§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).Paragraph 280, (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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