RS Vwgh 1993/10/13 91/13/0058

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs2;
BAO §283 Abs4;
BAO §284;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0281 3

Stammrechtssatz

Der Abgabepflichtige wird in seinem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs 4 BAO durch eine Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates nicht verletzt. Zur Stellung des Ablehnungsantrages bedarf es nämlich nicht der Bekanntgabe des Sitzungstermines, da die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung dem Anschlag auf der Amtstafel zu entnehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130058.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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