Entscheidungsgründe: I. 1. Die klagende Partei begehrt mit ihrer Klage gemäß Art137 B-VG vom Bund die Bezahlung eines Betrages iHv € 120.965,58 samt 4 vH Zinsen seit 20. April 2005 sowie die Kosten des Rechtsstreits vor dem Verfassungsgerichtshof iHv € 2.163,31. 2.1. Die klagende Partei ist ein in Salzburg ansässiges Unternehmen, das nach eigenen Angaben seit Jahren in- und ausländische Unternehmen mit Dieselkraftstoffen beliefert. Die Dieselkraftstoffe würden von d... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/05 Verbrauchsteuern
Norm: B-VG Art137 / LiquidierungsklageBAO §239 ffMineralölsteuerG 1995 §5Verbrauchsteuerrichtlinie des Rates vom 25.02.92. 92/12/EWG
Leitsatz: Abweisung der zulässigen Klage eines Treibstofflieferanten auf
Rückerstattung von Mineralölsteuer; Erstattungsanträge nur des
Abgabenschuldners vorgesehen; harmonisierte Verbrauchsteuerbelastung
im Gemeinschaftsrecht; keine Erstattung von Verbrauchsteue... mehr lesen...
Begründung: Mit selbstverfaßtem Schriftsatz, datiert mit 2.4.2001, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 29.3.2001, erhebt der Einschreiter Klage gem. Art137 B-VG und beantragt die Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen samt Zinseszinsen in der Höhe von S 21.789,96 für die verspätete Auszahlung der ihm zuerkannten Notstandshilfe für die Monate Juni und Juli 1999 sowie März, April, Mai, Juni, September, Oktober und Dezember 2000 und Jänner und Februar 2001. Für die Einbrin... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art137 / AllgAlVG §51BAO §212BAO §239ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage
auf Zahlung von Verzugszinsen für verspätet ausbezahlte
Notstandshilfe als aussichtslos
Rechtssatz: Eine Regelung im Hinblick auf die verspätete Auszahlung der Notstandshilfe enthält das ... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Mit einer auf Art137 B-VG gestützten, gegen die Republik Österreich (richtig: gegen den Bund) erhobenen Klage vom 16. April 1997 beantragte der Einschreiter zunächst, die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen einen Betrag von S 9500,-- zuzüglich 4% Zinsen seit 23. August 1996 zu bezahlen sowie die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen. Der Kläger begehrte damit die Rückerstattung einer von ihm beglichenen Geldstrafe, nachdem die zugrundeli... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art137 / BescheidFinStrG §172 Abs1BAO §239
Leitsatz: Zurückweisung eines auf die Zahlung von Verzugszinsen eingeschränkten
Klagebegehrens wegen nicht rechtzeitiger Rückerstattung einer bereits
bezahlten Finanzstrafe; bescheidmäßiger Abspruch über
Rückzahlungsbegehren aufgrund der Anwendbarkeit der betreffenden
Bestimmung der BAO auch im Finanzstrafverfahren ... mehr lesen...
Begründung: 1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen die Republik Österreich (richtig: gegen den Bund) begehren die Kläger, die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, jedem der beiden Kläger einen Betrag von S 19.455,-- samt 4 % Zinsen seit 1. Februar 1992 sowie die Kosten des Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Begründend wird im wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern in Wien habe den beiden... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / BescheidBAO §239
Leitsatz: Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückerstattung von
bezahlter Grunderwerbsteuer nach Aufhebung des Steuerbescheides
durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes
Rechtssatz: Gemäß §239 BAO steht den Klägern die Möglichkeit... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / sonstige KlagenABGB §§1431 ffBAO §212BAO §239
Leitsatz: Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Bezahlung der gesetzlichen
Zinsen für ein Steuerguthaben; keine Anspruchsgrundlage - Absehen des
Gesetzgebers von einer Regelung für Verzugszinsen in der BAO steht
der analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die auf Art137 B-VG gestützte Klage begehrt die Verurteilung der Republik Österreich (Bund) zur Zahlung von S 11.809,65 an Zinsen, "weil die beklagte Partei dadurch, daß sie zu Unrecht eine Abgabenforderung erhoben hat, dem Kläger einen Rechtsnachteil in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zugefügt hat (§1333 ABGB)", samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag zuzüglich der Verfahrenskosten. Der Kläger habe vorgeschriebene Grunderwerbsteuer in der Höhe von insgesamt S 1... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Firma B GesmbH & Co. KG begehrte mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage die Verurteilung des Bundes zur Rückzahlung eines Umsatzsteuerguthabens samt Zinsen, schränkte dieses Klagebegehren aber in der Folge auf (Verzugs-)Zinsen ein. 2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche ua. gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. 2.1.2. Die zweite dieser b... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art137 / BescheidBAO §239
Rechtssatz: Art137 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückerstattung von Abgaben bzw. eine damit verbundene Verzugszinsenforderung - bescheidmäßige Erledigung gemäß §239 BAO Entscheidungstexte A 27/84 Entscheidungstext VfGH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Die Beschwerdeführerin A. W. hatte laut Kreditzusage vom 9. Oktober 1963 bzw. Annahmeerklärung vom 28. Oktober 1963 mit der Sparkasse in Krems einen Kreditvertrag über einen Kontokorrentkredit in Höhe von 110.000 S mit einer Laufzeit "bis auf weiteres" abgeschlossen. Davon ausgehend, daß für diesen am 30. Juni 1977 noch aufrechten Vertrag zufolge ArtII Abs2 der Gebührengesetz-Nov. 1976, BGBl. 668, Gebührenpflicht gemäß §33 TP19 Abs1 Z2 des Gebührengesetze... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Norm: StGG Art5BAO §239
Rechtssatz: BAO; keine Bedenken gegen §239; keine gleichheitswidrige Anwendung dieser Bestimmung Entscheidungstexte B 373/78 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.1982 B 373/78 Schlagworte Finanzverfahren, Rückzahlung (Fin... mehr lesen...