RS Vfgh 1997/11/27 A13/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
FinStrG §172 Abs1
BAO §239

Leitsatz

Zurückweisung eines auf die Zahlung von Verzugszinsen eingeschränkten Klagebegehrens wegen nicht rechtzeitiger Rückerstattung einer bereits bezahlten Finanzstrafe; bescheidmäßiger Abspruch über Rückzahlungsbegehren aufgrund der Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmung der BAO auch im Finanzstrafverfahren vorgesehen

Rechtssatz

Gemäß §239 Abs1 erster Satz BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (des Abgabepflichtigen) erfolgen. Dieser hat die Möglichkeit, die Rückzahlung des seiner Meinung nach zu viel bezahlten Betrages zu fordern, wobei über einen solchen Antrag bescheidmäßig abzusprechen ist (VfSlg. 8836/1980, 13.412/1993).

Dies trifft gleichermaßen auf eine mit dem Erstattungsbegehren verbundene Verzugszinsenforderung als Annex zur Hauptsache zu, und zwar auch dann, wenn die Hauptforderung während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erfüllt wurde (s. VfSlg. 10.470/1985 und die dort zitierte Vorjudikatur).

§239 BAO findet gemäß §172 Abs1 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren Anwendung.

Entscheidungstexte

  • A 13/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1997 A 13/97

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzverfahren, Rückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A13.1997

Dokumentnummer

JFR_10028873_97A00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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