TE Vfgh Beschluss 1985/6/19 A27/84

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
BAO §239

Leitsatz

Art137 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückerstattung von Abgaben bzw. eine damit verbundene Verzugszinsenforderung - bescheidmäßige Erledigung gemäß §239 BAO

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Die Firma B GesmbH & Co. KG begehrte mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage die Verurteilung des Bundes zur Rückzahlung eines Umsatzsteuerguthabens samt Zinsen, schränkte dieses Klagebegehren aber in der Folge auf (Verzugs-)Zinsen ein.

2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche ua. gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2.1.2. Die zweite dieser beiden (Zuständigkeits-)Voraussetzungen ist nicht gegeben:

Der VfGH legte bereits in seinem Erk. VfSlg. 8836/1980 ausführlich begründet dar, daß die Finanzbehörde über Ansprüche auf (Rück-)Erstattung von Abgaben gemäß §239 BAO bescheidmäßig abzusprechen hat. Dies trifft gleichermaßen auf eine mit dem Erstattungsbegehren verbundene Verzugszinsenforderung als Annex zur Hauptsache zu (VfSlg. 7571/1975), und zwar auch dann, wenn die Hauptforderung - wie hier nach dem Vorbringen der klagenden Partei - während des Verfahrens vor dem VfGH erfüllt wurde (VfSlg. 5987/1969).

2.2. Aus diesen Erwägungen war die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

Erstattungsfähige Prozeßkosten fielen nicht an (§41 VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:A27.1984

Dokumentnummer

JFT_10149381_84A00027_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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