RS Vfgh 2005/12/3 A9/05

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Veröffentlicht am 03.12.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
BAO §239 ff
MineralölsteuerG 1995 §5
Verbrauchsteuerrichtlinie des Rates vom 25.02.92. 92/12/EWG

Leitsatz

Abweisung der zulässigen Klage eines Treibstofflieferanten auf Rückerstattung von Mineralölsteuer; Erstattungsanträge nur des Abgabenschuldners vorgesehen; harmonisierte Verbrauchsteuerbelastung im Gemeinschaftsrecht; keine Erstattung von Verbrauchsteuern nach Endverbrauch; Steuerbelastung von Importeuren auf Endverbraucher überwälzt; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für indirekte Steuern typische Risikoverlagerung auf den Händler im Falle des Nichtgelingens der Überwälzung, zB bei Insolvenz von Kunden

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage eines Lieferanten von - von der OMV bezogenen - Dieselkraftstoffen auf Rückerstattung von Mineralölsteuer; weder ordentlicher Rechtsweg noch Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs gegeben.

Die klagende Partei ist weder Inhaberin eines Steuerlagers noch wurden von ihr oder auf ihre Rechnung Mineralöle oder Kraftstoffe (als Treibstoff) verwendet: Inhaberin des Steuerlagers ist jene Gesellschaft, von der die klagende Partei den Treibstoff bezogen hat; verwendet wurde der Treibstoff hingegen von den Kunden der klagenden Partei. Einen Verwaltungsrechtsweg, auf dem die nunmehr klagende Partei die Erstattung der Mineralölsteuer geltend machen kann, stellt das MineralölsteuerG 1995 offensichtlich nicht zur Verfügung.

Aber auch die allgemeinen abgabenverfahrensrechtlichen Regelungen eröffnen einen solchen Weg nicht. Rückerstattungsanträge gem §239 ff BAO nur seitens der Abgabenschuldner (hier: Inhaber des Steuerlagers iSd §22 Z1 MineralölsteuerG 1995, also jenes Unternehmen, das die klagende Partei beliefert hat und an das sie nach ihren Angaben auch die - offenbar im Kaufpreis enthaltene - Mineralölsteuer bezahlt hat) vorgesehen.

Abweisung der Klage.

Mineralöle unterliegen nach europäischem Recht einer harmonisierten Verbrauchsteuerbelastung und die einschlägigen Richtlinien lassen eine Erstattung von Verbrauchsteuern nicht mehr zu, sobald diese Waren steuerrelevant verwendet, also verbraucht wurden. Diesem harmonisierten System entspricht es auch, dass die Steuer von den Herstellern oder Importeuren der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu entrichten und typischerweise im Wege der Preisgestaltung auf die Endverbraucher überwälzt wird. Das Gelingen der Überwälzung ist jedoch keine Voraussetzung der Steuerpflicht, weshalb auch das Nichtgelingen der Überwälzung die Steuerpflicht nicht entfallen lässt. Das Risiko der Überwälzung trägt bei dieser Art der indirekten Besteuerung somit der jeweilige Händler. Ihm wird damit auch zugemutet, sich wirtschaftlich gegen Forderungsausfälle nicht nur hinsichtlich des Nettokaufpreises, sondern auch bezüglich der in den Kaufpreisforderungen enthaltenen Beträge an Verbrauchsteuern abzusichern. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Risikoverlagerung, die ein typisches Merkmal aller indirekten Steuern ist, sind beim Gerichtshof nicht entstanden.

Entscheidungstexte

  • A 9/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.12.2005 A 9/05

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Finanzverfahren, Rückzahlung, Mineralölsteuer, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A9.2005

Dokumentnummer

JFR_09948797_05A00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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