Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückerstattung von bezahlter Grunderwerbsteuer nach Aufhebung des Steuerbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Klagen werden zurückgewiesen.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.215,84 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen die Republik Österreich (richtig: gegen den Bund) begehren die Kläger, die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, jedem der beiden Kläger einen Betrag von S 19.455,-- samt 4 % Zinsen seit 1. Februar 1992 sowie die Kosten des Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründend wird im wesentlichen vorgebracht, das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern in Wien habe den beiden Klägern jeweils mit Bescheid vom 9. Oktober 1991 für den Erwerb einer Liegenschaft je einen Betrag in Höhe von S 19.800,-- (richtig: S 19.008,--) an Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Nachdem einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben worden sei, hätten die Kläger am 22. Jänner 1992 jeweils einen Betrag von S 19.008,-- zuzüglich Aussetzungszinsen von jeweils S 447,--, sohin jeweils S 19.455,--, an das Finanzamt bezahlt. Die zugrundeliegenden Bescheide der Finanzlandesdirektion seien sodann mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1992, Zlen. 92/16/0034,0035, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Die Kläger hätten daher mit Schreiben vom 12. und 20. August 1992 die Rücküberweisung der bezahlten Beträge begehrt. Mangels Zahlung sei die gerichtliche Geltendmachung erforderlich.
2. Die beklagte Partei gab das Sachvorbringen der Kläger als zutreffend zu, begehrte jedoch die Zurückweisung der Klagen, weil den Klägern die Möglichkeit offen stünde, den vermeintlichen Rückzahlungsanspruch nach §239 BAO im Verwaltungswege geltend zu machen.
Die Klagebegehren bestünden aber auch an sich nicht zurecht, da die Finanzlandesdirektion im fortgesetzten Verwaltungsverfahren über die Abgabenpflicht erst zu erkennen hätte, sodaß die Kläger lediglich eine - wenn auch noch nicht rechtskräftig - festgesetzte Abgabenschuld bezahlt hätten.
3. Die Klagen sind tatsächlich nicht zulässig:
Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Gemäß §239 BAO steht den Klägern die Möglichkeit offen, die Rückzahlung eines vermeintlichen Abgabenguthabens zu begehren. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 8836/1980 im Zusammenhang mit einer Klage auf Rückerstattung von bezahlter Grunderwerbsteuer nach Aufhebung des Steuerbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgeführt hat, haben die Kläger im Abgabenverfahren die Möglichkeit, die Rückzahlung der ihrer Meinung nach zuviel bezahlten Beträge zu fordern, wobei über einen solchen Erstattungsanspruch bescheidmäßig abzusprechen ist (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 1980, S 597).
Damit ist aber der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über die Klagebegehren zu entscheiden.
Die Klagen waren daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Der beklagten Partei waren Prozeßkosten im begehrten Umfang zuzusprechen (§41 VerfGG und §41 ZPO iVm §35 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Klagen, Finanzverfahren, Rückzahlung FinanzverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:A5.1992Dokumentnummer
JFT_10069386_92A00005_00