RS Vfgh 2001/4/10 A3/01

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Veröffentlicht am 10.04.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Allg
AlVG §51
BAO §212
BAO §239
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage auf Zahlung von Verzugszinsen für verspätet ausbezahlte Notstandshilfe als aussichtslos

Rechtssatz

Eine Regelung im Hinblick auf die verspätete Auszahlung der Notstandshilfe enthält das AlVG nicht.

Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden §239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§212 BAO) abzuleiten, daß Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat (vgl. VfSlg. 12020/1989; auch VfSlg. 8467/1978).

Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhält es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Notstandshilfe tatsächlich verspätet ausgezahlt worden ist - was bei dieser Entscheidung nicht zu prüfen war - keine Verzugszinsen gebühren würden.

Entscheidungstexte

  • A 3/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.04.2001 A 3/01

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Finanzverfahren, Rückzahlung, Stundung, Zinsen, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A3.2001

Dokumentnummer

JFR_09989590_01A00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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