IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. Februar 2020, Zl. KdNr. ***, betreffend (a) Bewilligung einer Ratenzahlung und (b) die Vorschreibung von Stundungszinsen für eine bewilligte Ratenzahlung nach der BAO zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch: des angefochtenen Bescheides dahin... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.04.2020 Norm: GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3GdO NÖ 1973 §60 Abs1BAO §212BAO §212b
Rechtssatz: Die Zahlungserleichterung ist ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt (vgl VwGH 99/15/0145, 0156; VwGH 2007/17/0118). Ein Ansuchen des Abgabepflichtigen ist stets Voraussetzung für einen Zahlungserleichterungsbescheid (vgl VwGH 99/15/0145). Hat die Behörde einen antragsgebun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.04.2020 Norm: GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3GdO NÖ 1973 §60 Abs1BAO §212BAO §212b
Rechtssatz: Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (vgl VwGH 93/10/0192). Wäre der Inhalt eines Antrages unklar, hätte die Behörde die wahre Absicht des Einschreite... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 14.04.2020 Norm: GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3GdO NÖ 1973 §60 Abs1BAO §212BAO §212b
Rechtssatz: Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verf... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide vertreten durch RA C, ***, ***, vom 01. Juli 2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2019, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Februar 2019 betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbe... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Au... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl VwGH 96/17/0454). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. Schlagworte Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einw... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Da es sich bei einem Rückstandsausweis nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw Berichtigung durch Bescheid nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstand... mehr lesen...