Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. Februar 2020, Zl. KdNr. ***, betreffend (a) Bewilligung einer Ratenzahlung und (b) die Vorschreibung von Stundungszinsen für eine bewilligte Ratenzahlung nach der BAO zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:
a. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. Oktober 2019, Kundennummer ***, mit welchen dem A eine mit Ansuchen vom 23. September 2019 beantragte Zahlungserleichterung in Form von 48 Ratenzahlungen bewilligt wurde, wird gemäß § 263 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 BAO aufgehoben.
b. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. Oktober 2019, Kundennummer ***, mit welchen dem A Stundungszinsen für die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. Oktober 2019, Kundennummer ***, bewilligte Zahlungserleichterung in Form von 48 Ratenzahlungen in der Höhe von € 806,24 vorgeschrieben wurden, wird gemäß § 263 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 BAO aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
Im Juli bzw. August 2019 wurden dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** die Kanalbenützungsgebühr sowie die Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben.
Mit E-Mail vom 23. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer für die vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr (€ 1280,38) sowie die vorgeschriebene Wasseranschlussabgabe (€ 2100,08) eine Zahlungserleichterung. Er gab dazu an, eine monatliche Rate von € 70 pro Monat erbringen zu können.
In der Sitzung des Gemeindevorstandes wurde dieser Antrag auf Zahlungserleichterung behandelt.
In weiterer Folge erging mit Datum 17. Oktober 2019 zu Kundennummer *** ein Bescheid des Bürgermeisters mit welchem dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 23. September 2019 auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung dahingehend Folge gegeben wurde, als eine Zahlungserleichterung in Form von 48 monatlichen Raten bewilligt wurde. Im Briefkopf dieses Bescheides ist die Gemeinde *** angeführt, die Fertigungsklausel lautet „Der Bürgermeister“ unter Beifügung des Namens des Bürgermeisters.
Ebenfalls mit Datum 17. Oktober 2019 erging zu Kundennummer *** ein weiterer Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde mit welchem dem Beschwerdeführer Stundungszinsen für die gegenständliche bewilligte Ratenzahlung in der Höhe von € 806,24 (basierend auf der Abgabenforderung in der Höhe von € 3380,46 bei einer Verzinsung von 6 %) vorgeschrieben wurden.
Beide Bescheide wurden mit RsB an den Beschwerdeführer übermittelt und nach einem Zustellversuch am 21. Oktober 2019 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 22. Oktober 2019.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer eine als „Widerspruch“ bezeichnete Berufung. Im Betreff dieses Schreibens sind der Bescheid für die Ratenzahlung sowie der Bescheid über die Zinsvorschreibung angeführt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die errechneten Zinsen für das Ansuchen auf Ratenzahlung vom 23. September 2019 nicht der Berechnung des § 212 Abs. 1 BAO entsprechen würden, da hier eine Verzinsung von 6 % pro Jahr für das jeweils aushaftende Kapital festzusetzen sei. Das Ansuchen auf Ratenzahlung habe sich auf die Vorschreibungen vom 20. August 2019 mit den Beträgen Kanalbenützungsgebühr (1. September 2017 bis 30. September 2019) in der Höhe von € 1280,38 sowie die Wasseranschlussabgabe zu Zahl *** in der Höhe von € 2100,08 bezogen. Die Vorschreibungen für die Ratenzahlung bzw. Zinsvorschreibungen würden keine Berücksichtigung einer normalen Rückzahlung (aushaftendes Kapital) und auch keine Berücksichtigungsmöglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung enthalten, zumal auch die Zinsen vorab gesondert vorgeschrieben worden seien. Bei der Prüfung einer bankangemessenen Verzinsung würde dies eine Verzinsung von ca. 12 % ergeben. Bei schnellerer Rückzahlung würde dieser Zinssatz entsprechend ansteigen. Nach Rücksprache mit seiner Bank unter Vorlage der beiden Bescheide werde der Beschwerdeführer bis 4. November 2019 die vorgeschriebenen Beträge vom 20. August 2019 in der Summe von € 3380,46 zur Gänze begleichen.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2020, Zahl KdNr. ***, entschied der Gemeindevorstand über die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Abgabenbescheide vom 17. Oktober 2019 „Bewilligung Ratenzahlung“ und „Zinsabrechnung Ratenzahlung“ indem er die Berufung als unbegründet abwies und die angefochtenen Bescheide bestätigte. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass abweichend von § 212 Abs. 2 BAO die Bestimmung des § 212b BAO bei Landes- und Gemeindeabgaben vorsehe, dass die Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt € 200 übersteigen, 6 % pro Jahr betragen würden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Ansuchen vom 23. September 2019 angegeben, monatliche Raten in der Höhe von € 70 erbringen zu können. Dementsprechend sei der aushaftende Betrag in der Höhe von € 3380,46 auf 48 Monatsraten aufgeteilt worden. Die Berechnung der Verzinsung gründe sich auf die angeführten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, wonach ein Zinssatz von 6 % pro Jahr anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 20. Februar 2020 richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 9. März 2020, welche am 12. März 2020 fristgerecht bei der Gemeinde einlangte. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass schon wie bereits in der Berufung vom 28. Oktober 2019 ausgeführt keine rechtmäßige Begründung zur Forderung auf Zinszahlung bestehe. Die Verzinsung von 6 % pro Jahr sei für das jeweils aushaftende Kapital festzusetzen. Die belangte Behörde habe aber das Gesamtkapital für 4 Jahre mit 6 % verzinst und in Summe als Sofortforderung ausgewiesen. Darüber hinaus sei die Gesamtforderung vom Beschwerdeführer ohne Zinsen bereits am 4. November 2019 in gesamter Höhe an die Gemeinde überwiesen worden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Abgabenbescheide vom 17. Oktober 2019.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der Gemeinde vorgelegten Abgabenakt.
3. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakten.
4. Rechtslage:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212b BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)
3. Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.
4. Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Gemäß § 263 Abs. 1 BAO ist, wenn in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist,
der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 288 BAO gelten, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht, für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 NÖ Gemeindeordnung ist dem Gemeindevorstand die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten vorbehalten.
Gemäß § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
5. Erwägungen:
5.1. Zur Bewilligung der Zahlungserleichterung (Spruchpunkt 1a):
Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Abgabenschuldigkeiten ist der Gemeindevorstand zuständig (§ 36 Abs. 2 Z 3 NÖ Gemeindeordnung) und wird in diesem Zusammenhang als erste Instanz tätig.
Im gegenständlichen Fall wäre für die Entscheidung über das Ansuchen auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeindevorstand in erster Instanz zuständig gewesen.
Wenngleich der Antrag auf Zahlungserleichterung in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 3. Oktober 2019 behandelt wurde, so ist festzuhalten, dass der erlassene Bescheid nicht auf die Entscheidung des Gemeindevorstandes verweist und diesem erkennbar zuordenbar ist. Dies folgt daraus, dass im Briefkopf des Bescheides vom 17. Oktober 2019, mit dem die Ratenzahlung bewilligt wurde, die Gemeinde *** angeführt ist. Die Fertigung des Bescheides lautet auf „Der Bürgermeister“. Damit ist diese Erledigung als Bescheid des Bürgermeisters und nicht des Gemeindevorstandes zu qualifizieren.
Die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 20. Februar 2020 ist dem Gemeindevorstand zuzurechnen, weil sowohl im Vorspruch der Gemeindevorstand als entscheidende Behörde angeführt ist als auch die Fertigung „Für den Gemeindevorstand“ lautet. In dieser Entscheidung hätte der Gemeindevorstand den Umstand, dass in erster Instanz eine unzuständige Behörde den Bescheid erlassen hat, aufgreifen und die Entscheidung aufheben müssen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Zahlungserleichterung ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt ist (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0156; VwGH 4.9.2008, 2007/17/0118). Ein Ansuchen des Abgabepflichtigen ist stets Voraussetzung für einen Zahlungserleichterungsbescheid (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145). Hat die Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines derartigen Antrages erlassen, so hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt (VwGH 17.6.1992, 91/13/0243; VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192). Wäre der Inhalt eines Antrages unklar, hätte die Behörde die wahre Absicht des Einschreiters, etwa durch Aufforderung zur Präzisierung (VwGH 15.9.1992, 92/04/0025), zu klären. Keinesfalls darf sie einem Antrag ihre eigene Deutung unterstellen, gleichgültig, ob diese für den Antragsteller günstig oder nachteilig ist (VwGH 12.9.1996, 96/20/0530).
Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 11.502/1987; RZ 18, 70).
Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer ursprünglich im Schreiben vom 23. September 2019 die Bewilligung einer Zahlungserleichterung für ihm vorgeschriebene Abgaben (Wasseranschlussabgabe und Kanalbenützungsgebühr).
In seiner als „Widerspruch“ bezeichneten Berufung gegen den Bescheid über die Zinsvorschreibungen wie auch den Bescheid über die Ratenzahlungsbewilligung erhob der Beschwerdeführer nicht nur ein Rechtsmittel gegen diese Bescheide, sondern erklärte auch, dass er nach Rücksprache mit seiner Bank unter Vorlage der gegenständlichen Bescheide die vorgeschriebenen Beiträge in der Summe von € 3380,46 zur Gänze begleichen werde. Damit handelt es sich bei der Berufung im Zusammenhang mit der Ratenzahlungsbewilligung auch um eine – dem objektiven Erklärungswert folgend – Zurückziehung des Ansuchens auf Bewilligung einer Ratenzahlung. Die Zurückziehung des Ansuchens ist insofern möglich, als er aufgrund der fristgerechten Berufung bewirkt hat, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
Die Erklärung des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der dem Gericht vorliegenden Aktenlage objektiv als Zurückziehung des Antrages (im noch unerledigten Verfahren, vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041) auf Bewilligung einer Ratenzahlung zu verstehen (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184).
Der angefochtene Bescheid war deshalb hinsichtlich der Bewilligung einer Ratenzahlung spruchgemäß zu korrigieren.
5.2. Zur Vorschreibung der Stundungszinsen für die Ratenzahlung (Spruchpunkt 1b)
Im Hinblick auf die unter Spruchpunkt 1a getroffene Entscheidung liegt (nunmehr) kein Fall des § 212 Abs. 2 lit.b BAO, wonach für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer gemäß Abs. 1 leg. cit. erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beschwerde nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenschuldigkeiten; Zahlungserleichterung; Zuständigkeit; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.350.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020