Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Zahlungserleichterung ist ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt (vgl VwGH 99/15/0145, 0156; VwGH 2007/17/0118). Ein Ansuchen des Abgabepflichtigen ist stets Voraussetzung für einen Zahlungserleichterungsbescheid (vgl VwGH 99/15/0145). Hat die Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines derartigen Antrages erlassen, so hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt (vgl VwGH 91/13/0243; VwGH 2002/17/0273).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenschuldigkeiten; Zahlungserleichterung; Zuständigkeit; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.350.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020