RS Lvwg 2020/4/14 LVwG-AV-350/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3
GdO NÖ 1973 §60 Abs1
BAO §212
BAO §212b

Rechtssatz

Die Zahlungserleichterung ist ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt (vgl VwGH 99/15/0145, 0156; VwGH 2007/17/0118). Ein Ansuchen des Abgabepflichtigen ist stets Voraussetzung für einen Zahlungserleichterungsbescheid (vgl VwGH 99/15/0145). Hat die Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines derartigen Antrages erlassen, so hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt (vgl VwGH 91/13/0243; VwGH 2002/17/0273).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenschuldigkeiten; Zahlungserleichterung; Zuständigkeit; Instanzenzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.350.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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