Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
BAO §212Rechtssatz
Da es sich bei einem Rückstandsausweis nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw Berichtigung durch Bescheid nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einwendungen;Anmerkung
VwGH 25.11.2021, Ra 2019/16/0195-8, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.752.002.2019Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021