Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
BAO §212Rechtssatz
Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einwendungen;Anmerkung
VwGH 25.11.2021, Ra 2019/16/0195-8, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.752.002.2019Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021