Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
BAO §212Rechtssatz
Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl VwGH 96/17/0454).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einwendungen;Anmerkung
VwGH 25.11.2021, Ra 2019/16/0195-8, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.752.002.2019Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021