RS Lvwg 2020/4/14 LVwG-AV-350/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3
GdO NÖ 1973 §60 Abs1
BAO §212
BAO §212b

Rechtssatz

Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (vgl VwGH 93/10/0192). Wäre der Inhalt eines Antrages unklar, hätte die Behörde die wahre Absicht des Einschreiters, etwa durch Aufforderung zur Präzisierung (vgl VwGH 92/04/0025), zu klären. Keinesfalls darf sie einem Antrag ihre eigene Deutung unterstellen, gleichgültig, ob diese für den Antragsteller günstig oder nachteilig ist (vgl VwGH 96/20/0530).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenschuldigkeiten; Zahlungserleichterung; Zuständigkeit; Instanzenzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.350.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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