Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (vgl VwGH 93/10/0192). Wäre der Inhalt eines Antrages unklar, hätte die Behörde die wahre Absicht des Einschreiters, etwa durch Aufforderung zur Präzisierung (vgl VwGH 92/04/0025), zu klären. Keinesfalls darf sie einem Antrag ihre eigene Deutung unterstellen, gleichgültig, ob diese für den Antragsteller günstig oder nachteilig ist (vgl VwGH 96/20/0530).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenschuldigkeiten; Zahlungserleichterung; Zuständigkeit; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.350.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020