Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl VfSlg 11.502/1987; RZ 18, 70).
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenschuldigkeiten; Zahlungserleichterung; Zuständigkeit; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.350.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020