RS Lvwg 2020/4/14 LVwG-AV-350/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Norm

GdO NÖ 1973 §36 Abs2 Z3
GdO NÖ 1973 §60 Abs1
BAO §212
BAO §212b

Rechtssatz

Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl VfSlg 11.502/1987; RZ 18, 70).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Abgabenschuldigkeiten; Zahlungserleichterung; Zuständigkeit; Instanzenzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.350.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten