TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

BAO §212
BAO §229
BAO §238
AbgEO §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide vertreten durch RA C, ***, ***, vom 01. Juli 2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2019, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Februar 2019 betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Rückstandsausweises, als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

„Aufgrund der Berufung vom 18. März 2019 wird dem Antrag vom 08. November 2018 Folge gegeben und wird der Rückstandsausweis vom 20. Juli 2018 aufgehoben.“

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Behördliches Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe:

1.1.1.

Herr A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, das topographisch in der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, zusammengefasst ist.

1.1.2.

Mit einer als „Abgabenbescheid“ titulierten Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2010 wurde den Beschwerdeführern auf Grund ihres schriftlichen Ansuchens vom 17. Februar 2010 um Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr.***, KG ***, dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt. Weiters wird im Spruch aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12 NÖ Bauordnung 1996) gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 15.579,47 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.1.3.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 suchten die Beschwerdeführer um Stundung dieser vorgeschriebenen Abgabe (Ansuchen um „Gemeindewohnbauförderung“) an.

1.1.4.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführern auf Grund ihres Ansuchens vom 25. Juni 2010 eine Stundung bis 31. Dezember 2014, für jenen Teilbetrag der Aufschließungsabgabe gewährt, für den die Wohnbauförderung der Marktgemeinde vorgesehen sei:

Aufschließungsabgabe                                                        € 15.579,47

gestundete Wohnbauförderung 40 % der Gemeinde bis 31.12.2014  € 6.231,73

1.1.5.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. März 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen, dass, da auf dem Grundstück Nr. *** KG *** bis zum 01. Dezember 2014 keine Hauptwohnsitzbegründung erfolgt sei, der gestundete Betrag auf die Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 6.231,78 fällig werde.

1.1.6.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese umfangreich.

1.1.7.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. Mai 2016, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

1.1.8.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1.1.9.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09. November 2016, Zl. LVwG-AV-1052/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben und im Ergebnis der (erstinstanzliche) Bescheid vom 31. März 2016 aufgehoben. Tragender Grund dieser Entscheidung war der Umstand, dass mit dem Ergehen des zweiten (Abgaben)bescheides (in Gestalt der Erledigung vom 31. März 2016) aber der erste Abgabenbescheid (i.e. die Erledigung vom 21. Juni 2010), der über dieselbe Sache (mit letztlich identen Vorschreibungsbeträgen) absprach, nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Dem zweiten Abgabenbescheid sei somit die materielle Rechtskraft des ersten Abgabenbescheides entgegengestanden.

1.2. Verfahren betreffend die Erlassung eines Rückstandsausweises:

1.2.1.

Mit Rückstandsausweis des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. Juli 2018 wurde gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen, dass hinsichtlich der Aufschließungskosten in der Höhe von € 6.231,78 dieser Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege und daher vollstreckbar sei.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 08. November 2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter - nach umfangreicher Korrespondenz mit der mitbeteiligten Gemeinde – Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis. Vor allem wurde vorgebracht, dass die Forderung von € 6.231,78 infolge der eingetretenen Verjährung erloschen sei. Der Rückstandsausweis sei somit rechtswidrig und aufzuheben.

1.2.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Februar 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, den Rückstandsausweis für erloschen zu erklären, abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass § 238 Abs. 2 BAO dahingehend auszulegen sei, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Unterbrechung der Einhebungsverjährung für den Zeitraum des Zahlungsaufschubes bewirke und die Einhebungsverjährung mit dem Ende der Zahlungserleichterung neu beginne. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 habe somit die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 238 Abs. 1 BAO neu zu laufen begonnen. Die Frist ende somit erst am 31. Dezember 2019.

1.2.4.

Mit Schreiben vom 18. März 2019 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des Bescheides vom 21. Juni 2010 der Abgabenanspruch jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2015 gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt sei. Ein Teilbetrag der Abgabe in der Höhe von € 6.231,78 sei bis zum 31. Dezember 2014 gestundet worden. Der Marktgemeinde *** sei daher ein Zeitfenster von einem Jahr zur Verfügung gestanden, um rechtzeitig einen Rückstandsausweis zu erlassen. Auch hätte es genügt, den Beschwerdeführern eine einfache Mahnung zukommen zu lassen, um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu bewirken. Für eine Auslegung des § 238 Abs. 2 BAO im Sinne der Rechtsansicht des Bürgermeisters biete der klare Gesetzeswortlaut keinen Spielraum. Der Anspruch der Marktgemeinde *** auf Bezahlung von € 6.231,78 aus dem Rückstandsausweis vom 20. Juli 2018 sei daher für erloschen zu erklären und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises aufzuheben.

1.2.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2019, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Betrag in der Höhe von € 6.231,78 mit Bescheid vom 01. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 gestundet worden sei. Diese Stundung stelle eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar, da sie nach § 238 Abs. 2 Bundesabgabenordnung als Zahlungserleichterung zu betrachten sei. Daher könne auch die Einhebungsverjährung nicht eingetreten sein, da die Frist zur Zahlung mit Beginn 2015 neu zu laufen begonnen habe.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 01. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 18. März 2019. Weiters wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04. Juli 2019 und vom 24. Juli 2019 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, das topographisch in der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, zusammengefasst ist.

Mit rechtskräftigem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Juni 2010 wurde unter anderem den Beschwerdeführern im Spruch aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12 NÖ Bauordnung 1996) gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 15.579,47 vorgeschrieben.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01. Juli 2010 wurde den Beschwerdeführern auf Grund ihres Ansuchens vom 25. Juni 2010 für einen Teilbetrag von € 6.231,78 eine Stundung bis 31. Dezember 2014 gewährt.

Im Zeitraum zwischen dem 01. Jänner 2011 und dem 31. Dezember 2015 erfolgten gegenüber den Beschwerdeführern keine nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Durchsetzung dieses Anspruches.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. März 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen, dass, da auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum 01. Dezember 2014 keine Hauptwohnsitzbegründung erfolgt sei, der gestundete Betrag auf die Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 6.231,78 fällig werde.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

         a)       solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

         b)       soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

§ 212b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

         1.       Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

         2.       Abweichend von § 212 Abs. 2 letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.

§ 230.

(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; …

§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. Abgabenexekutionsordnung - AbgEO:

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

§ 13. (1) Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.

§ 15. (1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Rückstandsausweis den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld bestätigt und somit weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl. VwGH 849/49, VwSlg. 2252 A/1951, sowie VwGH 2000/17/0100 und 2000/15/0141). Der Erledigung vom 20. Juli 2018 kommt somit keine Bescheidqualität zu. Der Rückstandsausweis ist gemäß § 229 BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (vgl. z.B. VwGH 96/17/0454, VwGH 2002/17/0063 und VwGH 2000/15/0141). Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl. VwGH 96/17/0454).

3.1.2.

Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH 85/17/0116, VwGH 2002/17/0063 und VwGH 2000/15/0141).

Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0063).

§ 13 AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 (vgl. VwGH 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden).

Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet:

"13. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;".

Daraus folgt, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. November 2018, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 20. Juli 2018 erhoben wurden bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 EO zu qualifizieren ist.

Erstmals wurde über diesen Antrag der Beschwerdeführer betreffend Aufhebung des Rückstandsausweises mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Februar 2019 (abschlägig) entschieden. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug – bis zur vorliegenden Beschwerde – bekämpft.

3.1.3.

Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag den Rückstandsausweis als erloschen zu erklären, jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare (also auch nicht verjährte) Forderungen berücksichtigt. Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei.

Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt. Erweisen sich alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls - wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben. Da es sich bei einem Rückstandsausweis selbst nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw. Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.

3.1.4.

Es ist daher für den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 20. Juli 2018 zu prüfen, ob die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe zu Recht bestehen, ob es sich um offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflichten des in Anspruch genommenen Schuldners handelt. Die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis lassen sich auf die nach Auffassung der Beschwerdeführer eingetretene Verjährung der offenen Forderung reduzieren.

Mit (rechtskräftigem) Abgabenbescheid vom 21. Juni 2010 war den Beschwerdeführern aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12 NÖ Bauordnung 1996) gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 15.579,47 vorgeschrieben worden.

Eine entsprechende Zahlungserleichterung (Stundung des Betrages von € 6.231,78) wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. Juli 2010 für den Zeitraum bis 31. Dezember 2014 bewilligt.

3.1.5.

Die in § 238 BAO geregelte Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Die Verjährung fälliger Abgaben wird gemäß § 238 Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen und es beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Auf die Unterbrechung der Verjährung kann sich die Behörde dann mit Recht berufen, wenn die behauptete Unterbrechungshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten und irgendwie nach außen wirksam geworden und wenn ferner diese Unterbrechungshandlung einwandfrei aus den Verwaltungsakten nachweisbar ist (vgl. VwGH 81/08/0186).

Die mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01. Juli 2010 ausgesprochene Zahlungserleichterung stellt nun eine Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs. 2 BAO (vgl. VwGH 2005/16/0095) dar, durch die die fünfjährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht, dass durch die gewährte Zahlungserleichterung eine Hemmung bis Ende 2014 nicht eingetreten ist. Die Zahlungserleichterung schiebt nämlich nur die Entrichtung der festgesetzten Abgabe hinaus (vgl. VwGH 90/13/0087). Der Fälligkeitstag bleibt davon unberührt (vgl. VwGH 2009/16/0106).

Es war daher in der Folge zu prüfen, ob per 31. Dezember 2015 Einhebungsverjährung eingetreten ist - wenn nicht zuvor eine neuerliche Unterbrechung stattgefunden hat (vgl. VwGH Ro 2018/16/006). 

Aus dem vorgelegten Gemeindeakt geht hervor, dass nach Gewährung der Zahlungserleichterung im Jahre 2010 die nächste, nach außen wirksame Unterbrechungshandlung erst mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31. März 2016 erfolgte.

Demzufolge ist im Sinne des § 238 BAO mit Ende des Jahres 2015 die Einhebungsverjährung hinsichtlich des gestundeten Teils der Aufschließungsabgabe eingetreten.

3.1.6.

Es erweist sich daher, dass der zur Exekution gebrachte Betrag infolge der eingetretenen Einhebungsverjährung nicht (mehr) offen ist und die gegen den Rückstandsausweis eingebrachten Einwendungen berechtigt sind. Daraus folgt, dass sich dieser Rückstandsausweis als rechtswidrig präsentiert und daher dieser Rückstandsausweis aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, 42057/98, Speil/Austria).

3.1.8. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.

Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag gemäß § 212a BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte.

Angesichts der gegenständlichen inhaltlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten, jedoch in der BAO nicht vorgesehenen Antrag.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einwendungen;

Anmerkung

VwGH 25.11.2021, Ra 2019/16/0195-8, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.752.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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