Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. L., 6425 Haiming, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.10.2002, Zl 3-FS-1755/02, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die beantragte Lenkberechtigung für die Klasse B aus den Gründen des § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz mangels gesundheitlicher Eignung nicht erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.10.2002, Zl 3-FS-1755/02, wurde dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 (FSG) idgF der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 09.10.2002 mangels gesundheitlicher Eignung aus den Gründen des § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz nicht entsprochen.
Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 30.10.2002 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass er zur Zeit der Verfehlungen durch Alkohol am Steuer auffällig geworden sei, da er unter großem Druck gelitten habe (Ehescheidung mit 3 studierenden Kindern und sehr hohen Alimentezahlungen sowie Umsatzdruck im Außendienst bei Verkauf von Großküchen). Um diesen Belastungen Stand zu halten, habe er vermehrt Alkohol getrunken. Damit habe er die Probleme nur verdrängt und sich ein Gesundheitsproblem eingehandelt (Herzinfarkt). Durch den mehrmaligen Führerscheinentzug habe er auch die Arbeit als Verkäufer im Außendienst verloren. Er habe sich in der Folge bei der BIN-Gruppe gemeldet, um eine psychologische Betreuung zu finden. Seit dieser Betreuung gehe es ihm wieder gut. Sein Leben ohne Alkohol funktioniere ohne Probleme. Da er eine Handelsagentur gegründet habe und auf den Führerschein angewiesen sei, ersuche er um eine neuerliche Begutachtung durch einen Verkehrspsychologen zum ehest möglichen Zeitpunkt.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Gutachten des Amtsarztes Dr. F., datiert mit 22.10.2002. In diesem Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz ist unter "Begründung" angeführt, dass laut VPU vom 10.10.2002 der Berufungswerber zum Lenken von Kfz der Klasse B nicht geeignet sei: Zum Untersuchungszeitpunkt sei bei dem Berufungswerber die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in nicht ausreichendem Maße gegeben gewesen. Dg: Hypertonie, Z.n. Hinterwandinfarkt 2000, 2 Gefäßerkrankung, KHK, Z.n. Reinfarkt am 29.07.2002, Hyperlipamie.
Außerdem erliegt im erstinstanzlichen Akt eine verkehrspsychologische Stellungnahme von Dr. Martin K., klinischer Gesundheitspsychologe und Verkehrspsychologe gemäß § 20 FSG-GV vom 10.10.2002, betreffend den Berufungswerber. In dieser Stellungnahme wird unter anderem unter Punkt III) Interpretation der Befunde/ Gutachterliche Beurteilung wie folgt ausgeführt:
"Herr L. H., geb am 20.05.1956, erzielt bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 10.10.2002 in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen sowie verkehrsspezifischer Beobachtungsfähigkeit ein in Summe durchschnittliches Ergebnis.
Die Leistungen im Bereich seines Mehrfachreaktionsvermögens unter Belastung ergeben bei den reizadäquaten Reaktionen in Summe durchschnittliche Werte. Die Leistungen im Bereich des Reaktionsverhaltens bei einer optisch/akustischen Reizdarbietung liegen im Streubereich der Norm. Im Bereich der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit zeigt sich eine durchschnittliche Qualität bei durchschnittlichem Arbeitstempo. Die für das Verkehrsverhalten relevanten intellektuellen Voraussetzungen (logisch-formales Denkvermögen) liegen unter dem Streubereich der Norm.
Insgesamt verfügt Herr L. zum Untersuchungszeitpunkt über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen.
In der testpsychologischen Persönlichkeitsuntersuchung beschreibt sich Herr L. als überdurchschnittlich sozial verantwortlich, überdurchschnittlich erregbar und unterdurchschnittlich aggressiv. Die Offenheit des Antwortverhaltens ist durchschnittlich. Die Erhebung der verkehrsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ergibt keine erhöhte Tendenz zu Fehlanpassungen an soziale Systeme (KFP-30).
Aus der Exploration gem § 18 FSG-GV ergeben sich zum Untersuchungszeitpunkt Hinweise auf eine ansatzweise eingeleitete Umstellung des Alkoholkonsumverhaltens, infolge seiner gesundheitlichen Probleme scheint der Untersuchte bemüht, seine Lebensgewohnheiten umzustellen, wodurch längerfristig auch eine deutliche Reduktion des Alkoholkonsums vollzogen werden könnte. Trotz dieser positiven Tendenzen erscheint beim Untersuchten aufgrund der Häufigkeit und des Schweregrades der begangenen Alkoholdelikte aus verkehrspsychologischer Sicht eine strikte Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum zur Wiederherstellung der Fahreignung erforderlich. Bezüglich der systematischen Trennung von Alkoholkonsum und Kraftfahrzeuglenken ergeben sich zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund der Verkehrsvorgeschichte und der vom Untersuchten angegebenen Strategie eines kontrollierten Trinkverhaltens Gefährdungsmomente bezüglich einer neuerlichen alkoholisierten Verkehrsteilnahme, die besonders in sozialen Trinksituationen bzw in Krisensituationen wirksam werden könnten. Zum Untersuchungszeitpunkt ist bei Herrn L. die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in nicht ausreichendem Maße gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Gesamtbefundlage Herr L. H. aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "nicht geeignet" erscheint.
Zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen wird eine Alkoholkarenz von mindestens 6 Monaten unter ärztlicher Kontrolle empfohlen; diesbezüglich erscheint eine Fortsetzung einer alkoholbezogenen Beratung (zB Verein BIN) zielführend; weiters wird die Vorschreibung eines Lenkerverhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer (Nachschulung) empfohlen. Eine verkehrspsychologische Neuvorstellung erscheint erst nach der Absolvierung dieser Maßnahmen sinnvoll."
Da somit feststeht, dass zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen eine Alkoholkarenz von mindestens 6 Monaten unter ärztlicher Kontrolle empfohlen wird und eine verkehrspsychologische Neuvorstellung erst nach der Absolvierung dieser Maßnahmen als sinnvoll erscheint, war die Berufung abzuweisen. Der Untersuchungszeitpunkt war der 10.10.2002. Eine neuerliche Untersuchung wäre daher laut verkehrspsychologischer Stellungnahme erst am 10.04.2003 neuerlich sinnvoll.
Die vom Amtsarzt gemachten Ausführungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Die Berufungsbehörde hegt daher keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Beurteilung.
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG)
Da der verkehrspsychologischen Stellungnahme eindeutig zu entnehmen ist, dass aufgrund der Gesamtbefundlage aus verkehrspsychologischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet war, die gesundheitliche Eignung eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist und eine neuerliche Begutachtung durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle erst ab 10.04.2003 empfehlenswert und sinnvoll erscheint, war der Berufung der Erfolg versagt.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.